Bürgschaft

Im Rahmen der Mietbürgschaft verpflichten sich Bürgen, für die aus dem Mietverhältnis resultierenden Verbindlichkeiten des Mieters im Rahmen des § 551 BGB (bei Mietwohnungen) einzustehen.

Wird die Mietbürgschaft weder von Banken noch von Versicherungen, sondern durch dritte Nichtbanken gewerblich übernommen, spricht man von einer Wohnbürgschaft.

Diese wurde seit Dezember 2008 erstmals durch die „Deutsche Kautionskasse“ angeboten.

In der Praxis gibt es zudem insbesondere zwei weitere Bürgen:

Im gewerblichen Bereich übernehmen innerhalb eines Konzerns Muttergesellschaften für ihre Tochtergesellschaften und im privaten Bereich Verwandte, wenn die Bonität der eigentlichen Mieter nicht ausreicht, die Mietbürgschaft.

Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Dritter eine Bürgschaft stellt, damit ein Mietvertrag überhaupt zustande kommt.

Grundsätzlich besteht für Mieter und Vermieter Vertragsfreiheit in der individuellen Ausgestaltung einer Bürgschaft.

Die Bürgschaftsbedingungen berücksichtigen sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen des Mietrechts, die individuellen mietvertraglichen Bedingungen als auch die Bedingungen des jeweiligen Bürgen.

Zu den anerkannten typischen Bürgschaftsbedingungen gehören insbesondere:

  • der Bürge muss den Eintritt des Bürgschaftsfalls nicht prüfen,
  • Zahlbarkeit der Bürgschaft auf erste Anforderung (der Vermieter muss also nicht beweisen, dass der Mieter Rückstände hat),
  • die Auszahlung erfolgt unverzüglich nach Fälligkeit.

Im Wohnmietbereich ist der häufigste anzutreffende Fall die Elternbürgschaft.

Für jüngere Leute im Studium oder Ausbildung, die über wenig oder über gar kein Einkommen verfügen, ist eine Elternbürgschaft oft der einzige Weg zu einer Wohnung.

Diese Formen der Elternbürgschaft existieren:

  • die Ausfallbürgschaft: Wird eine derartige Bürgschaft im Mietvertrag festgelegt, dann ist der Bürge dann in der Haftung, wenn alle Sicherheiten nachweislich bereits verwertet werden. Im Zuge einer Ausfallbürgschaft sind Eltern also dann lediglich für den verbleibenden Restanteil in der Haftung. Dies ist jedoch nicht die von den meisten Vermietern präferierte Form der Bürgschaft.
  • Die selbstschuldnerische Elternbürgschaft: Bei dieser Form der Sicherheit ist es so, dass der Vermieter sich direkt an den bürgenden Elternteil wenden kann, sollten beispielsweise Mietzahlungen nicht getätigt worden sein. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter grundsätzlich in der Lage wäre, das Geld für die Miete aufzubringen.

Für die Elternbürgschaft im Zuge einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gilt, dass Vermieter die Haftung für Schäden in der Wohnung, für nicht gezahlte Nebenkosten und für Mietrückstände und Räumungskosten müssen gezahlt werden.

Volljährige und solvente Verwandte kommen natürlich ebenfalls in Frage, wenn es um eine Bürgschaft bei einer Mietwohnung geht.