Denkmalschutz

Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen und kulturhistorisch relevanten Gesamtanlagen (Ensembleschutz). Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Denkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden und so diese zumeist architektonisch ausgeführten Kulturgüter dauerhaft gesichert werden. Die rechtliche Definition und Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz werden durch das Denkmalrecht festgelegt.

Denkmalschutz ist Teil des Kulturgutschutzes. Maßnahmen, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen notwendig sind, bezeichnet man als Denkmalpflege.

Denkmalschutz verfolgt das Ziel, Denkmale dauerhaft zu erhalten. Dem kulturellen Erbe einer Gesellschaft kommt die Funktion zu, anhand dinglicher und sinnlich wahrnehmbarer historischer Zeugnisse über die Geschichte der Gesellschaft zu informieren und im Bereich des Denkmalschutzes so ein lebendiges Bild der Baukunst und Lebensweise vergangener Zeiten zu erhalten. Denkmalschutz kann auch als Bestandteil der Erhaltung von Lebensqualität betrachtet werden.

Es gibt internationale, nationale und landesspezifische rechtliche Grundlagen zum Denkmalschutz. Die internationale Grundlage bildet das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit (Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage), das am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der UNESCO verabschiedet wurde. Die operativen Richtlinien des Übereinkommens machen genaue Angaben zur praktischen Umsetzung der Welterbekonvention und leiten die Vertragsstaaten an, wie das Übereinkommen anzuwenden ist. Dieses internationale Unterfangen schuf ein Bewusstsein dafür, dass es Denkmäler, aber auch Bauten oder Orte auf der ganzen Welt gibt, deren Erhalt im Interesse der gesamten Menschheit steht, da sie einzigartige Zeugnisse der Menschheits-, Natur- und Kulturgeschichte darstellen. In der Folge wurden auch viele Staaten hinsichtlich dem Aufbau beziehungsweise der Verbesserung ihrer nationalen Bestimmungen zum Denkmalschutz tätig.

Dabei geht es international beim Denkmalschutz als Teil des Schutzes von Kulturgütern besonders darum, das besonders sensible kulturelle Gedächtnis, die gewachsene kulturelle Vielfalt, die geschichtlichen Hintergründe und die wirtschaftliche Grundlage eines Staates, einer Region oder einer Gesellschaft zu erhalten. Es besteht auch ein Zusammenhang zwischen der Zerstörung dieser Grundlagen und Fluchtursachen, wie Karl von Habsburg, Präsident von Blue Shield International, bei einem Kulturgutschutz-Einsatz im April 2019 im Libanon mit der United Nations Interim Force in Lebanon erläuterte: „Kulturgüter sind ein Teil der Identität der Menschen, die an einem bestimmten Ort leben. Zerstört man ihre Kultur, so zerstört man damit auch ihre Identität. Viele Menschen werden entwurzelt, haben oft keine Perspektiven mehr und flüchten in der Folge aus ihrer Heimat.“

Basis des Denkmalschutzes ist das jeweils Denkmalrecht der Staaten und gegebenenfalls der Bundesländer, das festlegt, was ein Denkmal ist. Aufgabe der Denkmalschutzbehördern ist auch die Inventarisierung des Denkmalbestandes in Denkmallisten.

In Deutschland ist das Denkmalrecht ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und befasst sich mit der rechtlichen Definition, dem Schutz, dem Umgang mit Kulturdenkmalen und mit der finanziellen Förderung von denkmalgerechten Instandsetzungen.

In Deutschland stand der Denkmalschutz seit 1919 in Art. 150 der Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Verfassung vom 11. August 1919). Der Text lautet: „Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates“.

Im Deutschen Reich wurde mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend vom 16. Juli 1902 im Großherzogtum Hessen das erste moderne, kodifizierte Denkmalschutzgesetz Deutschlands verabschiedet. In Sachsen erging 1909 das Gesetz gegen Verunstaltung von Stadt und Land (Verunstaltungsgesetz), dem 1934 das in der Weimarer Republik entwickelte Gesetz zum Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen (Heimatschutzgesetz) folgte.

In der DDR wurden seit 1952 verschiedene Verordnungen und Gesetze über die Erhaltung, Pflege und den Schutz von Denkmalen erlassen, siehe Denkmalschutz in der DDR.

In der Bundesrepublik Deutschland haben seit 1949 nach dem Grundgesetz die Länder die Kulturhoheit (S. Art. 70 i. V. mit Art. 72 bis 74 GG). 1975 besaß die Mehrzahl der Länder noch keine gesetzliche Regelung für den Denkmalschutz. Für entsprechende Gesetzgebungsverfahren setzte sich im Zuge der Kampagne zum Europäischen Denkmalschutzjahr 1975 (offiziell: Europäisches Jahr des Architekturerbes, European Architectural Heritage Year (EAHY)) das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz (damals noch Deutsches Nationalkomitee zur Vorbereitung des Denkmalschutzjahres 1975) ein.

 

Denkmalschutzgesetze

Da der Denkmalschutz in Deutschland dem in Art. 14 GG garantierten Eigentumsrecht Schranken setzt, ist nach Abs. 1, S. 2 dieses Artikels dafür eine gesetzliche Regelung notwendig. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder (Art. 30 GG) ist die Denkmalschutz-Gesetzgebung Sache der 16 Bundesländer. Ferner werden bestimmte Kulturdenkmäler durch § 304 Abs. 1 StGB (Gemeinschädliche Sachbeschädigung) geschützt.

Es gibt in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze der einzelnen Länder:

  • Denkmalschutzgesetz (Baden-Württemberg), Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (DSchG BW)
  • Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (BayDSchG)
  • Denkmalschutzgesetz Berlin, Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin – DSchG Bln)
  • Denkmalschutzgesetz (Brandenburg), Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BbgDSchG)
  • Denkmalschutzgesetz (Bremen), Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler für das Land Freie Hansestadt Bremen (DSchG)
  • Denkmalschutzgesetz (Hamburg) (DSchG HA)
  • Hessisches Denkmalschutzgesetz, Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)
  • Denkmalschutzgesetz (Mecklenburg-Vorpommern), Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmale im Lande Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V)
  • Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
  • Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (meist DSchG NRW)
  • Denkmalschutzgesetz (Rheinland-Pfalz), Landesgesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG)
  • Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
  • Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG)
  • Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA)
  • Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein (Denkmalschutzgesetz – DSchG)
  • Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (ThürDSchG)

Die Begriffe Kulturdenkmal, Denkmal, Denkmalpflege und Denkmalschutz definieren die Landesgesetze jeweils unterschiedlich. Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz als ein Öffentliches Interesse und befassen sich mit dem Schutz inländisch gelegener Kulturdenkmäler. Zur Entstehung und Entwicklung dieser Gesetze seit dem 19. Jahrhundert siehe beispielhaft: Entwicklung des Denkmalschutzes in Sachsen.

Es gibt zwei je nach Bundesland unterschiedliche Systeme der Rechtswirksamkeit des Denkmalschutzes:

  1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System, deklaratives System) stellt das Gesetz grundsätzlich alle Objekte, die die im Gesetz definierten Kriterien erfüllen, als Denkmal unter Schutz. Dies gilt auch, wenn die Objekte noch im Boden unentdeckt sind oder in der Flur nicht aufgefunden werden können. Denkmallisten haben dann nur informellen, nachrichtlichen Charakter.
  2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Kulturdenkmal erklärt werden kann. Alle Objekte, die in gesonderten Denkmallisten aufgeführt sind, sind als Denkmal geschützt. Dies erzeugt beim Eigentümer, der sich an Auflagen zu halten hat, Rechtssicherheit, jedoch erfordert die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einen höheren Aufwand als das nachrichtliche System. Für Regionen oder Denkmalkategorien, in denen noch erhebliche Inventarisationsdefizite bestehen, wie z. B. bei den Gartendenkmalen, ist dieses System unter dem Schutzgesichtspunkt nachteilig. Ein Ausweg sind die Schnellerfassungslisten, die in den 1990er Jahren in Ostdeutschland erstellt wurden.

In beiden Systemen gibt es Denkmallisten.

Das Denkmalrecht kennt unterschiedliche Vorschriften für Boden- und Baudenkmäler, da Baudenkmäler in der Regel sichtbar sind und daher in ihren Belangen leichter berücksichtigt werden können als Bodendenkmäler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten.

Denkmalschutzgesetze werden in erster Linie auf unbewegliche Denkmäler angewandt. Die Vollzugsdichte des Denkmalrechts bei beweglichen Denkmälern ist relativ gering. Spezialgesetze des Denkmalschutzes sind die Archivgesetze und das Gesetz zum Schutz von Kulturgut. Die aktuellen Versionen des jeweils gültigen Denkmalschutzgesetzes für jedes Bundesland sind am ehesten erreichbar über die Internetseiten der Landesämter für Denkmalpflege und der Obersten Denkmalschutzbehörden

Darüber hinaus zählen zum Denkmalrecht Gesetze, die spezielle Gegenstände schützen. Dazu zählen die Archivgesetze, eine Rechtsmaterie, die eine erhebliche Schnittmenge mit dem Datenschutzrecht aufweist. Eine Schnittmenge gibt es mit dem Naturschutzrecht soweit Gartendenkmalpflege und der Schutz von Kulturlandschaften betroffen ist.

Ebenso dient dem Denkmalschutz das Fideikommissabwicklungsrecht.

 

Vergleich der Landesgesetzgebung

Die Gesetze unterscheiden sich bereits bei der Definition ihres Gegenstandes. Die Denkmalschutzgesetze von Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen definieren das Kulturdenkmal als etwas, das im öffentlichen Interesse dauernd erhalten wird. Die Denkmalschutzgesetze von Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen definieren auf gleiche Weise den Begriff Denkmal.

Als Kriterium für die Einstufung als Kulturdenkmal bzw. Denkmal nennen die Gesetze von Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen bestimmte Gründe. Dagegen erfordern die Gesetze von Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, dass die Kulturdenkmäler von Bedeutung für bestimmte Bereiche sind. In Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist darüber hinaus die besondere Bedeutung erforderlich. In Nordrhein-Westfalen wird beides erfordert.

Die Gebiete, auf denen die Begründung gegeben sein muss oder für die das Denkmal bedeutsam sein muss und die damit die Denkmaleigenschaft und den Denkmalwert begründen, sind:

  • Arbeits- und Produktionsverhältnisse, Entwicklung der: Nordrhein-Westfalen
  • Dorfbildpflege, historische: Thüringen
  • Geschichte: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Heimatgeschichte: Baden-Württemberg, Bremen
  • Kultur: Sachsen-Anhalt
  • Kulturlandschaft: Schleswig-Holstein
  • Kult: Sachsen-Anhalt
  • Kunst: alle Länder
  • Landschaftsgestaltung: Sachsen
  • Städtebau: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg (Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes), Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (auch: Städte und Siedlungen), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Technik: Brandenburg, Bremen (Technikgeschichte), Hessen, Sachsen-Anhalt (technisch-wirtschaftlich), Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Volkskunde: Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Thüringen
  • Wirtschaft: Sachsen-Anhalt (technisch-wirtschaftlich)
  • Wissenschaft: alle Länder

 

Interessenkonflikte

Nach Angaben der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger gibt es in Deutschland rund eine Million Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen. Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Denkmaleigentümer, weil sie aufgrund des entsprechenden Denkmalschutzgesetzes zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht beschränken. Dies ist aber nur im Rahmen des Zumutbaren rechtlich zulässig. Die Sonderbelastung des Denkmaleigentümers beruht auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, der Sozialbindung des Eigentums. Häufig kollidiert der Denkmalschutz aber auch mit den Interessen einer wirtschaftlichen Nutzung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Heizkosten. So sind unter Denkmalschutz stehende Wohnhäuser im Unterhalt wesentlich teurer, was oft dazu führt, dass überhaupt keine Erhaltungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden, um darauf zu warten, bis zum Beispiel Holzwürmer das „Problem der alten Fenster“ lösen. Dafür ist die Sanierung oft wesentlich günstiger, da viele Regelungen z. B. zu erreichenden Energiestandards nicht eingehalten werden müssen: So muss ein Denkmal kein Niedrigenergiehaus werden.

Denkmalschutz kann auch mit allen anderen gesellschaftlichen und privaten Interessen in Konflikt geraten. So wurde z. B. der Lehrter Stadtbahnhof zugunsten des Neubaus des Berliner Hauptbahnhofs abgerissen. Andernorts gelten unter Denkmalschutz gestellte Kopfsteinpflasterstraßen als Ärgernis oder Hürde für Radfahrer sowie Rollstuhlfahrer. Ferner ist hier eine Quelle für zusätzlichen Straßenverkehrslärm. Als ein „Öffentliches Interesse“ ist es in einer entsprechenden Entscheidung (denkmalpflegerischen Genehmigung, Baugenehmigung, Planfeststellung) mit den anderen Interessen abzuwägen. Auf die Zumutbarkeit der Entscheidung für den Eigentümer ist auch in diesem Fall zu achten. Nicht immer gelingt eine befriedigende Konfliktlösung. So kommt es bisweilen zu grotesken Kompromissen wie etwa dem Straßendurchbruch an der Oberburg in Gondorf zugunsten einer Bundesstraße (vgl. rechte Abbildung).

Im Umgang mit Baudenkmälern offenbaren sich auch dann Probleme, wenn Denkmalbehörden die Belange des Denkmalschutzes nicht gegen wirtschaftliche Interessen durchsetzen können. „… und so verschwand hinterrücks und rechtswidrig auch manches Denkmal. Manchmal setzt sich aber auch einfach ein Landrat über die Denkmalschützer hinweg und beschließt den Abbruch …“ (Hanno Rauterberg: Ein Land auf Abriss.) Baudenkmäler werden häufig nicht denkmalgerecht instandgesetzt, sondern „energetisch saniert“ oder sie werden so zweckentfremdet, dass die Bausubstanz dem veränderten Bestimmungszweck nicht entsprechen kann. Viele dieser „Verbesserungen“ dienen auch aus der Sicht der Denkmalpfleger eher den Unternehmern als der Sache. Zu den am stärksten gefährdeten Bauteilen an Baudenkmälern zählen historische Fenster. Die so genannte „energetische Ertüchtigung“ historischer Fensterbestände wird oft von Denkmalbehörden in Unkenntnis der bauphysikalischen Zusammenhänge im historischen Gebäude genehmigt, obwohl der irreversible Eingriff in die Konstruktion der Fenster nicht den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer entspricht und die Maßnahme gemäß § 24 Energieeinsparverordnung bei Baudenkmälern ohnehin keine Anwendung findet. Bei einer Zugrundelegung der gesamten Investitionskosten der Maßnahmen für eine „energetische Sanierung“ einschließlich der Nutzungsdauer muss die Maßnahme gemäß § 5 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zudem als unwirtschaftlich abgelehnt werden.

Der Unkenntnis über die bauphysikalischen Eigenschaften historischer Einfachfenster im Zusammenwirken mit der traditionellen Strahlungsheizung in Altbauten (dezentrale Einzelöfen, zentrale Kachelöfen) oder modernen Strahlungsheizungen sind jahrzehntelang viele Fensterbestände zum Opfer gefallen. (Näheres zu bauphysikalischen Eigenschaften historischer Fenster im Hauptartikel Fensterinstandsetzung) Als Ausdruck eines Interessenkonfliktes im Bereich Denkmalschutz kann der fragwürdige Gebrauch und die dadurch entstandene Bedeutungsverschiebung des Wortes Fenstersanierung dienen. Heute muss die denkmalgerechte, klar definierte Fensterinstandsetzung, bzw. Fensterrestaurierung von der unpräzisen und mehrdeutigen Fenstersanierung unterschieden werden. Irreversible Veränderungen, die in die Substanz historischer Fenster eingreifen oder diese sogar entfernen, werden heute als Fenstersanierung bezeichnet und sind damit nicht mit den Rechtsgrundlagen des Denkmalschutzes in den deutschen Bundesländern vereinbar. Berechtigten Interessen einer Veränderung von Baudenkmälern seitens der Eigentümer ist nach den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer jedoch Rechnung zu tragen. Hier wird der „… ideologisch-puristische Kern [des deutschen Denkmalschutzes] …“ (Jens Jessen: Gefährlicher Eifer – Über die Denkmal-Ideologie.) von manchen Eigentümern als Gängelung wahrgenommen.

Maßnahmen des Denkmalschutzes müssen also verschiedenste Gesichtspunkte berücksichtigen – zum Teil mit negativen Folgen, wenn die Ansprüche von Denkmalschutzvorhaben zurückgefahren werden müssen, um mit der Zumutbarkeit nicht in Konflikt zu geraten, oder auch mit positiven Folgen, wenn Denkmalschutz als wirtschaftlicher weicher Standortfaktor gesehen wird, Tourismus fördert oder sich positiv auf die Vermarktung von Objekten auswirkt.

Besonders schwer fällt immer noch die Behandlung von Denkmälern aus der NS-Zeit. So wird verschiedentlich trotz Denkmaleigenschaft auf die Eintragung in die Denkmalliste verzichtet, um keine „Weihestätten“ zu schaffen. Dies führt auf der anderen Seite zum Verlust von Denkmälern, mangels Dokumentation der Denkmaleigenschaft, wie z. B. im Fall des Platterhofes am Obersalzberg.

Staatliche Maßnahmen

Der Staat gewährleistet Denkmalschutz durch Rechtsvorschriften, Genehmigungen, Auflagen, Förderprogramme und Steuergesetze. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Gesetzen (z. B. einzelnen Landesverfassungen, den Denkmalschutzgesetzen der Länder, dem Raumordnungsgesetz) dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert eingeräumt.

Bei hochwertigen oder gefährdeten Denkmalen ist in einigen Ländern eine Enteignung zugunsten des Landes möglich. Davon wird aber wegen der Kosten für die Enteignungsentschädigung in der Praxis kein Gebrauch gemacht.

In geförderten Sanierungsgebieten unterstützen die Gemeinden durch die Bund/Länder-Programme zur Städtebauförderung und zum Städtebaulichen Denkmalschutz die Sanierung gefährdeter Gebäude.

Denkmalförderung

Nach der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern gehören Denkmalschutz und Denkmalpflege zu den originären Aufgaben der Länder, die diesen Bereich entsprechend den Länder-Denkmalschutzgesetzen inhaltlich und administrativ zu bestimmen haben. Der Bund hat hier im Wesentlichen nur eine Mitfinanzierungskompetenz aus der Natur der Sache bei der Erhaltung und Restaurierung von national wertvollen Kulturdenkmälern oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften, wie beispielsweise dem Einigungsvertrag oder Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen. Seit 1950 fördert der Bund (Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien) aus seinem Förderprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“ die Erhaltung von Baudenkmälern, archäologischen Stätten und historischen Parks und Gärten, wenn sie herausragende kulturelle, politische, geschichtliche, architektonische, städtebauliche oder wissenschaftliche Leistungen des Gesamtstaates deutlich machen oder für die kulturelle oder historische Entwicklung der deutschen Kulturlandschaften entscheidend sind. Von 1950 bis 2007 wurden aus diesem Programm über 500 Kulturdenkmäler der genannten Art mit insgesamt rund 280 Millionen Euro gefördert.

 

Kennzeichnung von Denkmälern

Eine Denkmalplakette, deren Symbol von der Kennzeichnung der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (1954) abgeleitet ist, wird in verschiedenen Bundesländern zur Kennzeichnung der Kulturdenkmäler genutzt. Demselben Zweck dienen in Nordrhein-Westfalen und Hessen Plaketten mit der Aufschrift „Denkmal“ (Nordrhein-Westfalen) und „Kulturdenkmal“ (Hessen) und dem jeweiligen Landeswappen. Die Denkmalplaketten werden von den Denkmalbehörden ausgegeben. Die Kennzeichnung von Kulturgut mit dem Schutzzeichen der Konvention selbst ist bisher allerdings nur in den Ländern Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz sowie, auf Grund der Dritten Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz der DDR von 1975, in den ostdeutschen Bundesländern weit verbreitet. In Niedersachsen gab es ein derartiges Schild von 2012 bis 2017, das 2018 von einem weißen Schild mit dem Landeswappen (Niedersachsenross) abgelöst wurde.

 

Behörden

Je nach Bundesland, teils abhängig von dessen Größe, ist Denkmalschutz als einstufige Verwaltung (z. B. Saarland), zweistufige Verwaltung (z. B. Hessen) oder dreistufig (z. B. Baden-Württemberg) organisiert. Denkmalrechtliche Genehmigungen erteilt in der Regel die Untere Denkmalschutzbehörde. Diese ist in der Regel bei den kreisfreien Städten sowie Landkreisen angesiedelt (Ausnahme: Nordrhein-Westfalen, dort ist es die Gemeinde, und die Stadtstaaten). Oberste Denkmalschutzbehörde ist das zuständige Ministerium (in Stadtstaaten der zuständige Senator).

Außerhalb dieser Hierarchie gibt es in den meisten Bundesländern als Denkmalfachbehörde ein Landesamt für Denkmalpflege (im Einzelnen mit leicht abweichender Bezeichnung). Dort wird denkmalpflegerisches Fachwissen zusammengefasst, das aus Kostengründen nicht bei jeder einzelnen Denkmalschutzbehörde vorgehalten werden kann. Denkmalrechtliche Genehmigungen darf die untere Denkmalschutzbehörde nur – je nach Bundesland unterschiedlich – im Einvernehmen oder im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde oder nach Anhörung derselben aussprechen.

 

Steuervorteile und Zuschüsse

  • Bei vermieteten Baudenkmalen: Die Investition in eine unter Denkmalschutz stehende Immobilie wird durch besondere steuerliche Anreize unterstützt. Von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jährlich bis zu 9 % – danach 4 Jahre lang jährlich bis zu 7 % abgeschrieben werden (§ 7i EStG). Der Altbauanteil wird bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden, mit 2,5 % abgeschrieben.
  • Bei selbstgenutzten Baudenkmalen: Der Sonderausgabenabzug für Baumaßnahmen an selbst genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten beträgt jährlich bis zu 9 % über 10 Jahre. § 10f EStG.

Voraussetzung ist in beiden Fällen die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, dass es sich um für die Nutzung notwendige oder denkmalpflegerisch erforderliche Arbeiten handelt und diese nach den Vorgaben der Denkmalbehörde durchgeführt wurden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Denkmale die Grundsteuer erlassen werden (§ 32 GrStG). Darüber hinaus ist eine Senkung des Einheitswertes möglich, der die Höhe der Grundsteuer bestimmt. Pauschal werden von den Finanzbehörden 5 % anerkannt.

 

(Quelle: Auszug von Wikipedia)