Haustiere in der Mietwohnung

Wenn Haustiere in die Mietwohnung einziehen sollen, gibt es oft Streit zwischen Mieter und Vermieter.

Haustiere sind für viele Vermieter nicht gern gesehene Gäste.

Das liegt daran, dass der Vermieter garantieren muss, dass durch das Tier keine Störungen für andere Mieter hervorgerufen werden.

Außerdem kommt es durch die Haustierhaltung nicht selten zu Schäden an der Mietwohnung.

Dass viele Vermieter Haustiere in der Mietwohnung daher mit Vorsicht genießen, ist nachvollziehbar.

Andererseits ist der Wunsch nach einem Haustier für viele Mieter sehr groß.

Das Mietrecht schweigt zum Thema Haustierhaltung.

 

Kleintiere

Unter ein Kleintier fallen nicht alle Tiere die klein sind, sondern nur Tiere die nach ihrer Art und Verhaltensweise keine Belästigungen für andere Mieter sind oder von denen Schäden zu erwarten sind.

Beispiel: ein kleiner, aber dauerhaft bellender Chihuahua (Hund) fällt nicht unter die Kleintierregelung.

Typische Kleintiere sind: Ziervögel, Zierfische, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Wühlmäuse, Ratten und Schildkröten.

Eine Erlaubnis für das Halten von Kleintieren in der Mietwohnung muss vom Mieter nicht beim Vermieter eingeholt werden.

Der Vermieter darf Kleintiere auch nicht im Mietvertrag oder der Hausordnung verbieten, denn deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.

Anders ist dies nur, wenn die Anzahl der Tiere gemessen an der Wohnungsgröße das übliche Maß übersteigt.

Beispiel: 10 Kaninchen in einem 1-Zimmer-Appartement mit 20 qm Größe kann ein Vermieter verbieten.

 

Hunde & Katzen

Ein pauschales Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in der Mietwohnung ist im Mietvertrag unwirksam.

Häufig finden sich in Mietverträgen Klauseln, die Hunde- und Katzenhaltung von einer vorherigen Erlaubnis des Vermieters abhängig machen.

Eine solche Regelung ist gültig.

Bevor ein Tier ins Haus kommt, muss also der Vermieter zustimmen.

Das schließt zwangsläufig die Befugnis ein, die Erlaubnis auch zu verweigern.

Dafür braucht der Vermieter aber hinreichende Gründe.

Bei der Abwägung muss der Vermieter insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen: Rasse und Größe des Tieres, Anzahl der Tiere, soziales Umfeld der Mietwohnung sowie seine bisherige Handhabung der Tierhaltung (Gleichbehandlung aller Mieter).

Ist die Erlaubnis durch den Vermieter einmal erteilt, kann sie aus wichtigem Grund widerrufen werden.

Beispiel: ein erlaubter der Hund bellt häufig und laut; ein Hund oder Katze haben andere Mieter oder Besucher verletzt; es handelt sich beim Hund um einen Kampfhund; der Hund oder die Katze pinkeln in den Flur oder koten in den Gemeinschaftsgarten; Katzen plündern Vogelnäster

 

Anzahl

Wenn der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Hundes oder einer Katze erlabt hat, darf der Mieter nicht ein neues Tier anschaffen, wenn der Hund oder die Katze verstorben sind, sondern er muss dann den Vermieter erneut vorher fragen. Und auch wenn der Vermieter einen Hund oder eine Katze erlabt hat, darf der Mieter nicht einfach einen weiteren Hund oder eine weitere Katze anschaffen.

 

Reaktion des Vermieters

Wenn der Vermieter nicht genehmigte Haustiere feststellt oder zu viele Haustiere muss er den Mieter zunächst schriftlich abmahnen.

Wenn der Mieter die Haustiere nicht (teilweise) abschafft kann der Vermieter dem Mieter eine Kündigung ausgesprochen.

 

Gäste-Tiere

Haustiere – auch Hunde oder Katzen – die nur für wenige Tage in der Mietwohnung zu Gast sind, kann der Vermieter grundsätzlich nicht verbieten.

Eine Ausnahme gilt, wenn es Tiere sind, die stark stören, Kampfhunde oder Tiere die andere Mieter verletzt haben.