Landpachtrecht
Die Landpacht ist ein Pachtvertrag in der Landwirtschaft.
Es ist ein zweiseitiger entgeltlicher schuldrechtlicher Vertrag, durch den ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet wird.
Die § 585 bis § 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regeln die speziell für den Landpachtvertrag geltenden Rechte und Pflichten des Pächters und Verpächters.
Daneben gibt es noch besondere Regelungen im Landpachtverkehrsgesetz.
Im Falle einer Klage sind spezielle Landwirtschaftsgerichte bei den Amtsgerichten zuständig, § 2 Abs. 1 Satz 1 LwVG iVm § 1 LwVG.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. unterstützt Ihre Partei bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Landpachtrecht!
Agrarrecht
Das Agrarrecht ist ein breitgefächertes Rechtsgebiet und hat Bezüge zum Zivilrecht, zum öffentlichen Recht und zum Strafrecht.
Zivilrecht:
- Landwirtschaftliches Sondererbrecht
- Grundstücksverkehrs- und Pachtrecht
- Lebensmittelrecht
Verwaltungsrecht:
- Tierschutzrecht
- Tierhalterhaftung
- Fischereirecht
- Naturschutzrecht
- Agrarsozialrecht
- Agrarbeihilferecht
- Agrarspezifisches EU-Recht
Strafrecht:
- Verscheuchen oder Töten von Wild
- Tiere quälen oder töten
- Unerlaubtes Fischen
- Falsches Düngen
Im Agrarecht bearbeite ich insbesondere folgende Gesetze:
- Landwirtschaftsgesetz (LwG)
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz
- Düngegesetz, Düngemittelverordnung und Saatgutverordnung
- Tierseuchengesetz (TierSG)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)
- Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und Flurneuordnungsverfahren
- Milchgesetz
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
- Weingesetz
- Forst- und Jagdgesetz