Mietnomade

Mietnomaden ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für Mieter einer Wohnung oder eines Hauses, die von vornherein nicht die Absicht haben, den entsprechenden Mietzins zu entrichten, und später, oft erst nach einer Räumungsklage oder auch Hals über Kopf, weiterziehen, ohne die Mietschulden zu begleichen.

Häufig werden dabei vor Einzug dem Vermieter falsche oder unzureichende Angaben gemacht (z. B. Verschleierung der Einkommen oder Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit) oder es werden angebliche Mängel der Wohnung behauptet. Da solche Personen sich oft nicht für die Wohnung verantwortlich fühlen und die Wohnung von jetzt auf gleich verlassen, kommt es auch vor, dass nach dem Auszug heruntergekommene oder vermüllte Wohnungen hinterlassen werden. In Deutschland sind nach dem Strafgesetzbuch sowohl der Mietbetrug als auch das Vortäuschen wirtschaftlich geordneter Verhältnisse (Eingehungsbetrug) strafbar. In der Schweiz gilt das als Vermögensschaden zur eigenen Bereicherung gemäß Art. 146 StGB.

 

Begriff

Der Begriff Mietnomaden leitet sich von der nicht dauerhaft sesshaften Lebensweise von nomadischen Wandervölkern her. Er wurde in den letzten Jahren häufig in den Medien verwendet. Schätzungen zufolge beziffert sich der jährliche Schaden für die Vermieter in Deutschland auf 200 Mio. €. Eine wissenschaftliche Untersuchung (Mieterschutz und Investitionsbereitschaft im Wohnungsbau – Mietausfälle durch sogenannte Mietnomaden) der Forschungsstelle Immobilien der Universität Bielefeld (2010) schätzt das Problem geringer ein. Untersucht wurden im Gutachten rund 50 Fälle von Mietnomaden pro Jahr. Ein Gesamtgutachten über den Umfang existiert in der Studie aufgrund der geringen freiwilligen Betroffenenmeldungen allerdings nicht. Nach Auskunft der betroffenen Vermieter aus dem Gutachten lag der Schaden in 45 % der Fälle unter 5.000 €, bei 30 % unter 10.000 € (entsprechend bei 25 % der Fälle höher).

 

Mietrecht

Im Zuge der vom Deutschen Bundesrat beschlossenen Mietrechtsreform vom 1. Februar 2013 wurde die Position von Vermietern gegenüber Mietnomaden gestärkt. Seit Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes (MietRÄndG) am 1. Mai 2013 können diese besser gegen Mietnomaden vorgehen.

Eine fristlose Kündigung kann der Vermieter nach deutschem Recht aussprechen, wenn der Mieter in zwei aufeinander folgenden Monaten mit mehr als einer Monatsmiete (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB) oder insgesamt mit dem Betrag von zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB) im Rückstand ist.

Wegen der notwendigen Wahrung gesetzlicher Fristen einerseits und der schleppenden Abarbeitung der Klagen infolge der Überlastung der Amtsgerichte andererseits kann es trotzdem mehrere Monate dauern, bis ein vollstreckbares Räumungsurteil ergeht und ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beginnen kann. Hinzu kam bisher, dass der Vermieter die Kosten des Verfahrens sowie der Zwangsräumung und Renovierung selbst zu tragen hatte, falls diese nicht vom Mieter eingetrieben werden konnten.

Seit der Mietrechtsänderung 2013 werden Räumungssachen von den Gerichten bevorzugt behandelt (§ 272 Abs. 4 ZPO). Zudem kann der Mietschuldner vom Gericht verpflichtet werden, Sicherheiten für die Mieten zu hinterlegen, die während des Verfahrens weiter anfallen. Bei Nichtbefolgen der Sicherheitsanordnung kann der Vermieter beschleunigt eine Räumung erwirken. Seit der Einführung der sogenannten Berliner Räumung kann der Vermieter die Wohnung auch durch einen Gerichtsvollzieher räumen lassen, sobald er über einen Räumungstitel verfügt, ohne die in der Wohnung verbliebenen Gegenstände abtransportieren und die Kosten für die Einlagerung tragen zu müssen (stattdessen hat der Vermieter nach der Übergabe der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher die Gegenstände einen Monat zu verwahren, mit Ausnahme von Gegenständen, die der ehemalige Mieter offensichtlich nicht zurückerhalten will). Ferner erhält der Vermieter mit der Gesetzesänderung einen neuen Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren, wodurch er auch gegen ihm unbekannte angebliche Untermieter zügig einen Räumungstitel erwirken kann, damit die Räumung mit Hilfe dieses Tricks nicht mehr umgangen werden kann.

Durch das Vortäuschen wirtschaftlich geordneter Verhältnisse begeht der Mieter einen sogenannten Eingehungsbetrug, der gemäß § 263 StGB strafbar ist, wenn der Mieter von vornherein den Vorsatz hat, seine vertraglichen Pflichten nicht zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wird auch von Einmietbetrug oder Einmietungsbetrug gesprochen.

Nach einem Urteil des Landgerichts Bonn darf der Mietvertrag eine Klausel enthalten, nach der die Übergabe der Wohnung von der Zahlung der ersten Rate der Kaution und der ersten Monatsmiete abhängig gemacht wird.

 

Quelle: Wikipedia