Mietpreis

Eine Mietpreisbindung (auch Mietenstopp oder Mietpreisstopp) ist eine meist staatliche Festlegung von Mietpreisen durch gesetzlich normierte Höchstpreise bzw. ein Verbot oder eine Beschränkung von Mieterhöhungen im Rahmen von Wohnraummietverträgen.

  • 556d Absatz 2 BGB ermächtigt die Bundesländer zum Erlass einer Rechtsverordnung. Durch diese Rechtsverordnung können Gebiete für maximal fünf Jahre als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen werden. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Absatz 2 Satz 2 BGB). Diese Gefährdung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn eines der Kriterien der Nummern 1 bis 4 des § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB durch ein Gebiet erfüllt wird. Die Bundesländer können jedoch auch eigene Kriterien festlegen, da insoweit Satz 3 nur von „insbesondere“ spricht und somit nicht abschließend ist.

Die verlangte Miete darf in einem sogenannten „angespannten Wohnungsmarkt“ höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Absatz 1 BGB). Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ausweislich der Gesetzesbegründung auf den Katalog des § 558a Abs. 2 BGB abzustellen. Die nach § 556d Abs. 1 BGB höchstens zulässige Miete darf in drei Ausnahmefällen überschritten werden.

  • § 556e Absatz 1 BGB bestimmt, dass die Vormiete verlangt werden darf, wenn diese die höchstens zulässige Miete ihrerseits zulässigerweise überschreitet. Die Vormiete ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete, wobei Mieterhöhungen, die innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart wurden, und Mietminderungen unberücksichtigt bleiben.
  • § 556e Absatz 2 BGB bestimmt, dass die nach § 556d Absatz 1 BGB höchstens zulässige Miete nach § 556d Abs. 1 BGB um den Betrag überschritten werden darf, der bei einer Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559, 559a BGB auf die jeweilige Wohnung entfällt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Modernisierung im Sinne des § 555b BGB in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführt wurde.
  • § 556f BGB bestimmt, dass die Regelungen zur Mietpreisbremse nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, und für umfassend modernisierte Wohnungen gelten. Auf Wohnungen, die unter diese Ausnahme fallen, ist die Mietpreisbremse dauerhaft nicht anwendbar.

Die Regelungen zur Mietpreisbremse verpflichten den Vermieter nicht im Vorfeld, nur die höchstens zulässige Miete zu verlangen. § 556g Absatz 2 BGB gibt dem Mieter jedoch das Recht, die vom Vermieter zu viel geforderte und vom Mieter zu viel gezahlte Miete heraus zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mieter den Vermieter gerügt hat. Mit der Rüge muss der Mieter dem Vermieter anzeigen, dass er die Miete für überhöht hält, und darlegen, aus welchen Umständen diese Zweifel herrühren. Erst die nach dem Zeitpunkt der Rüge gezahlten Mieten sind vom Rückforderungsanspruch erfasst.

 

Rechtliche Konstruktion auf Landesebene

Das Gesetz trat gemäß Art. 4 MietNovG überwiegend am 1. Juni 2015 in Kraft. Seit dem 28. April 2015 sind die Landesregierungen laut § 556d Absatz 2 BGB ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für maximal fünf Jahre zu bestimmen. Die zeitliche Begrenzung soll sicherstellen, dass die Mietpreisbremse nur ein temporäres Instrument ist und lediglich als Flankierung für wohnungspolitische Maßnahmen der Bundesländer dienen soll, um die Marktentwicklungen abzufangen, bis die Maßnahmen zum sozialen Wohnungsbau der Länder greifen. Die durch die Länder erlassene Rechtsverordnung muss jedoch abweichend von anderen Rechtsverordnungen durch die Landesregierung begründet werden, um wirksam zu sein (§ 556d Absatz 2 Sätze 5 bis 7 BGB).

Berlin ist etwa nach § 1 der Mietenbegrenzungsverordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2015 eine Gemeinde mit einem angespannten Wohnungsmarkt, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Derartige Rechtsverordnungen haben die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen erlassen. In Baden-Württemberg gilt die dortige Mietpreisbegrenzungsverordnung in 68 Kommunen, in Bayern in 137 Kommunen, in Brandenburg in 31 Kommunen, in Bremen für das Stadtgebiet von Bremen mit Ausnahme von Bremerhaven, in Hamburg für das gesamte Stadtgebiet, in Hessen für 16 Kommunen, in Mecklenburg-Vorpommern für Greifswald und Rostock, in Niedersachsen für 12 Kommunen, in Nordrhein-Westfalen für 22 Kommunen, in Rheinland-Pfalz für die Kommunen Landau, Mainz und Trier, in Schleswig-Holstein für 12 Kommunen und in Thüringen für die Gemeinden Erfurt und Jena.

Die Bundesländer Sachsen und Sachsen-Anhalt sowie das Saarland verzichteten bisher auf den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung.

Wirksamkeit des Instrumentes

Die Mietpreisbremse hat bisher wenig Wirkung gezeigt. Als Grund dafür wird u. a. angeführt, dass die Mieter die ihnen durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz gewährten Rechte nicht wahrnehmen. Die Wohnungsmieten steigen daher weiterhin in vielen Städten. Daher gibt es bereits eine Bundesratsinitiative zur Nachbesserung des bestehenden Gesetzes.

 

Quelle: Wikipedia