Beispielsfälle

Beispielsfälle aus der Rechtsprechung

Frösche

Ein Nachbar hatte einen Gartenteich angelegt, in dem sich Frösche angesiedelt hatten. Diese störten durch lautes Quaken über Monate hinweg die Nachtruhe des Nachbarn. Dieser begehrte die Beseitigung des Froschteiches. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (NJW 1993, 925) festgestellt, dass der den Gartenteich anlegende Nachbar störe. Er sei im Prinzip verpflichtet, die nicht ortsübliche Lärmeinwirkung zu beseitigen bzw. zu unterlassen. Den Beseitigungsanspruch des Nachbarn stand allerdings das Bundesnaturschutzgesetz entgegen, das u. a. die Verfolgung, Vertreibung und Tötung von Fröschen verbietet. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der Abwehranspruch solange keinen Erfolg haben kann, wie nicht für die Beseitigung der Frösche eine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz vorliegt. Erst wenn diese erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch hat der Bundesgerichtshof analog § 906 Abs. 2 BGB (siehe hierzu unter II.1) verneint, soweit keine Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz möglich ist. In diesem Falle wäre nämlich die Einwirkung, die vom Froschlärm ausgeht nicht rechtswidrig, weil die Verhinderung naturschutzrechtlich verboten ist.

Bälle

§ 906 BGB gilt unbeschadet der Frage, ob es sich bei dem jeweiligen Nachbarn um einen Privatmann oder z. B. um eine Gebietskörperschaft ( Stadt ) handelt. So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (NJW 1998, 2921) entschieden, dass der Nachbar eines Fußballplatzes jedenfalls einen Anspruch darauf hat, dass das Zufliegen von Bällen auf sein Grundstück durch geeignete Vorkehrungen (Ballfangzaun) verhindert wird (unter Verneinung eines Anspruches aus 1004 BGB i.V.m. den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf Unterlassung des Spielbetriebes).

Videoüberwachung

Hat ein Grundstückseigentümer auf seinem Privatgrundstück eine Überwachungskamera installiert, so kann der Nachbar gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB die Unterlassung der Videoüberwachung seines Grundstücks verlangen. Die Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn ein, wenn dieser von der Überwachung tatsächlich betroffen wird. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann ein Unterlassungsanspruch bereits bestehen, wenn der Nachbar eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten muss („Überwachungsdruck“). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungskameras überwacht zu werden, ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (Bundesgerichtshof, NJW 2010, 677).

Mobilfunk

Immer öfter berufen sich Personen auf aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen nach Errichtung von Sendeanlagen (Mobilfunk/Fernsehstation) auf Nachbargrundstücken. Immissionen durch elektromagnetische Felder sind „ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen“ im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sind von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden (§ 906 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sind die Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten, muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 1317 f.) der beeinträchtigte Nachbar darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2003, 759 ff.) hat hierzu entschieden, dass mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit hochfrequenter elektromagnetischer Felder für die Gesundheit, die nach dem Stand der Forschung allerdings nicht ausgeschlossen werden können, im Rahmen des bürgerlich rechtlichen Nachbarschaftsverhältnisses kein präventiver Abwehranspruch besteht.

Toleranz gegenüber Behinderten

Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner vielbeachtenden Entscheidung vom 08.01.1998 (NJW 1998, 763 f.) zu Lärmbeeinträchtigungen durch Behinderte vom Nachbargrundstück Stellung genommen. Ein Nachbar hatte gegen den Landschaftsverband Rheinland als Betreiber eines benachbarten heilpädagogischen Heimes für geistig Behinderte auf Unterlassung der von den Heimbewohnern ausgehenden Lärmbeeinträchtigung geklagt, die sich durch Schreien, Stöhnen, Kreischen und sonstige unartikulierte Laute ergaben. Das Gericht hat entschieden, dass der Landschaftsverband sicherstellen muss, dass vom 1. April bis zum 1. Oktober dafür Sorge zu tragen ist, dass diese Lärmbeeinträchtigungen unterbleiben. Dabei hat das Gericht unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3, 2 Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz festgestellt, dass Menschlichkeit, Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme keine Einbahnstraße sind. Das Amtsgericht Bonn (NJOZ 2014, 974 f.) stellt fest, dass wegen des verfassungsrechtlich geschützten Anliegens, Behinderten ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen, im nachbarlichen Zusammenleben ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft gefordert ist. Allerdings kann im Einzelfall ein Anspruch auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen bestehen, wenn die Lärmbeeinträchtigungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange Behinderter nicht mehr hinzunehmen sind und Behandlungsmöglichkeiten nicht voll ausgeschöpft sind.

Rauchen auf dem Balkon

Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Dennoch kann der Mieter von dem Mieter der Nachbarwohnung nicht ohne Weiteres verlangen, dass dieser das Rauchen auf dem Balkon unterlässt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (NJW 2015, 2023 f.) besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber wesentlichen Beeinträchtigungen nicht uneingeschränkt, weil der durch den Rauch gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der eigenen Wohnung (mit Balkon) gehört. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führe im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung. Für Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.

Glockenläuten

Das reine Zeitleuten dient der Zeitansage und nicht der Religionsausübung, auch wenn es von einem Kirchturm aus geschieht (LG Aschaffenburg, NVwZ 2000, 965; LG Arnsberg, NVwZ-RR 2008, 774). Es handelt sich nicht um einen gemeinwichtigen Betrieb. Duldungsansprüche aus § 14 Bundesimmissionsschutzgesetz können nicht geltend gemacht werden. Das Läuten ist gemäß §§ 906, 1004 BGB zu unterlassen, soweit nicht eine Reduzierung der Lärmeinwirkung durch Einbau von Schalldämpferkulissen zur Beseitigung der Störung führt. Werden die Bewohner eines allgemeinen Wohngebiets durch das Zeitläuten einer Dauergeräuschbelästigung ausgesetzt, muss der für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionswert – nachts 40 dB (A), tagsüber 55 dB (A) – eingehalten werden (LG Arnsberg, NVwZ-RR 2008, 774).

Licht vom Nachbargrudnstück

Viel beachtet worden ist die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 19.12.2001 (NJW 2002, 615 ff.), die Abwehransprüche gegen Lichtzufuhr vom Nachbargrundstück betrifft (Wiesbadener „Glühbirnenstreit“). Das Landgericht hat es für den aus 1004 BGB folgenden Unterlassungsanspruch genügen lassen, dass der bei Dunkelheit dauerhafte Betrieb einer Außenleuchte (Glühbirne mit 40 Watt) im Schlafzimmer des Nachbarn ein erhebliches Gefühl der Lästigkeit hervorruft. Das Gericht hat keine Verpflichtung des gestörten Nachbarn gesehen, die Lichteinwirkung durch Rollladenbetrieb oder das Anbringen von Gardinen auf ein zumutbares Maß selbst zurückzuführen.

Rockkonzert

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2003 (NJW 2003, 3699 ff.) gelten Besonderheiten im Hinblick auf das Wesentlichkeitsgebot des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Handelt es sich bei dem Rockkonzert um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung, die nur an einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend in einziehender Umgebung bleibt, ist diese auch zu dulden, wenn die Lärmimmissionen die Richtwerte der sogenannten LAI-Hinweise überschreiten. Nachbarn hatten sich gegen Lärmbelästigungen gewandt, die von einem alljährlich stattfindenden Sommerfest eines Sportvereins ausgingen, der ein Rockkonzert veranstaltet hatte.

Baumfall

Immer wieder kommt es vor, dass anlässlich von Stürmen Bäume auf Nachbargrundstücke fallen. Fraglich ist dann, ob dem Nachbarn, auf dessen Grundstück der Baum gefallen ist und wo möglicherweise hierdurch weitere Schäden entstanden sind, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zusteht (siehe hierzu unter II.1.). Dies hat der Bundesgerichtshof (NJW 1993, 1855) für den Fall verneint, dass der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen wäre und nur ein ungewöhnlich heftiger Sturm für das Umstürzen des Baumes auf das Nachbargrundstück ursächlich geworden ist. Steht auf dem Grundstück hingegen ein Baum, der infolge seines Alters jederzeit auf das Nachbargrundstück fallen kann, so ist der Grundstückseigentümer Zustandsstörer.
Er ist gemäß § 1004 Abs. 1 zur Beseitigung der Störung verpflichtet (Bundesgerichtshof, NJW 2003, 1732).

Ungeziefer

Der Bundesgerichtshof (NJW 1995, 2633 ff.) hat einen Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefer (Wollläuse) verneint, das den Baum auf dem Nachbargrundstück befallen hat. Der Ungezieferbefall ging von einem ca. 19 m von der Grundstücksgrenze befindlichen Baum aus, der selbst seit 14 Jahren von Wollläusen befallen war, ohne dass der Grundstückseigentümer etwas dagegen unternommen hatte. Das Gericht hat allerdings offen gelassen, ob der Nachbar, wenn er durch den ungezieferbefallenden Baum unzumutbar beeinträchtigt wird, einen Anspruch auf Duldung des Betretens des Nachbargrundstücks hat, um selbst Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen dort durchzuführen.

Kompost

Das Kompostieren von Abfällen ist immer beliebter geworden. Geschieht dies unmittelbar an der Nachbargrenze, ist Streit vorprogrammiert. Hierzu hat das Landgericht München I (NJW-RR 1988, 205) Stellung genommen. Komposthaufen unmittelbar an der Nachbargrenze stellen demnach eine unzumutbare Belästigung dar wegen der zu erwartenden Immissionen durch Geruch und Ungeziefer. Der betroffene Nachbar kann Beseitigung (Verlegung) der Anlage gemäß §§ 906 I, 907 I BGB verlangen. Lassen sich Schädlinge (Dickmaulrüssler) auf einem Komposthaufen nieder und befallen sie von dort aus eine Plantage auf dem Nachbargrundstück, haftet der Eigentümer des Komposthaufens nur dann, wenn er dadurch eine konkrete Schadensquelle geschaffen hat, die den Schädlingsbefall begünstigt hat (Oberlandesgericht Stuttgart, MDR 2005, 329).

Solardach

Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen, soweit hierdurch die Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. Dies entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 21.07.2017 (Az. I-9 U 35/17. Maßgeblich für die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung sei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles wie die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks abzustellen sei. In dem konkreten Fall war das Grundstück des klagenden Nachbarn an mehr als 130 Tagen im Jahr von erhebliche Blendwirkungen durch die Photovoltaikanlage des Nachbargrundstücks betroffen. Die Blendwirkungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu zwei Stunden am Tag an. In einem solchen Fall stehe dem Nachbar ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 906 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Inhaber der reflektierenden Photovoltaikanlage zu, .der nun verpflichtet sei, die Lichtreflexionen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Etwas anderes folge auch nicht aus der gesetzgeberischen Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung der Photovoltaikanlagen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG). Denn die Installation einer Photovoltaikanlage müsse nicht zwangsläufig mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Blendeinwirkungen einhergehen. Auch konnte der Senat nicht feststellen, dass vergleichbare Blendeinwirkungen in dem Wohngebiet des Klägers und des Beklagten ortsüblich sind.