Abstände

Abstände von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen

Hinsichtlich der Pflanzabstände trifft das NachbG NRW in den §§ 41-48 ausführliche Regelungen.

Mit Bäumen außerhalb des Waldes, mit Sträuchern und Rebstöcken sind gemäß § 41 NachbG NRW von den Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:

mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar

stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel: 4,00 Meter,

allen übrigen Bäumen: 2,00 Meter,

mit Ziersträuchern, und zwar

stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn, dem Flieder, dem Goldglöckchen, der Haselnuss, den Pfeifensträuchern(falscher Jasmin): 1,00 Meter,

allen übrigen Ziersträuchern: 0,50 Meter,

mit Obstgehölzen, und zwar

Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Walnussbäumen und Esskastanienbäumen: 2,00 Meter,

Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume: 1,50 Meter,

Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind: 1,00 Meter,

Brombeersträuchern: 1,00 Meter,

allen übrigen Beerenobststräuchern: 0,50 Meter,

mit Rebstöcken, und zwar

in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 Meter übersteigt: 1,50 Meter

in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen: 0,75 Meter

in einzelnen Rebstöcken: 0,50 Meter

Die Aufzählung der stark wachsenden Bäume und Ziersträucher ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Die Frage, welche anderen Bäume oder Ziersträucher ebenfalls zu den stark wachsenden zählen, ist eine botanische Frage. Notfalls muss hier sachverständiger Rat eingeholt werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Standortes des Baumes oder Strauches. Es ist Sache der Gerichte, im Streitfall Bäume und Ziersträucher jeweils sachgerecht nach den individuellen Gegebenheiten einzuordnen.

Für Zier- und Beerensträucher ist außerdem bestimmt, dass sie in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten dürfen. Strauchtriebe, die an einen geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus der Erde treten, sind zu entfernen. Ein Fliederbusch, der einen Abstand von 1 Meter hält, darf daher nicht höher als 3 Meter werden. Ein Beerenstrauch, der einen Abstand von 0,50 Meter von der Grenze gepflanzt ist, darf nicht höher als 1,50 Meter werden. Die genannten Abstände werden von der Mitte des Baumstammes oder des Strauches waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen und zwar an der Stelle, an der der Baum oder der Strauch aus dem Boden austritt.

Hecken von über 2 Meter Höhe müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 Meter und Hecken bis zu 2 Meter Höhe einen Abstand von 0,50 Meter einhalten. Der Abstand wird hier nicht von der Mitte des Stammes, sondern von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenfläche der Hecke ausgemessen. Die spätere Seitenausdehnung der Anpflanzung ist daher beim Setzen zu berücksichtigen. Eine bestimmte Höhenbegrenzung schreibt das NachbG NRW nicht vor. Im Streitfall entscheiden die Gerichte unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, ob die über 2 Meter Höhe hinausgehende Anpflanzung noch den Charakter einer Hecke erfüllt.

Zu beachten ist aber, dass die Abstandsregeln nicht gelten, wenn die Hecke als Einfriedung auf die Grundstücksgrenze gesetzt worden ist. Sie gelten ferner nicht für Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume. Die verringerten Grenzabstände für Hecken werden Eigentümer im Übrigen nur dann in Anspruch nehmen können, wenn sie die Anpflanzung auch als Hecke halten. In Reihe stehende Bäume und Sträucher, die nicht beschnitten werden, können nicht als Hecken angesehen werden. Mit ihnen ist der für Bäume bzw. Sträucher vorgesehene Abstand einzuhalten.

Jeder Nachbar kann vom anderen verlangen, dass Anpflanzungen, die die erforderlichen Abstände nicht einhalten, zu beseitigen oder zu versetzen bzw. Hecken zurückzuschneiden sind. Insoweit ist jedoch die Verjährungsfrist des § 47 NachbG NRW zu berücksichtigen (siehe dazu unten). Gemäß § 47 des Nachbarrechtsgesetzes NRW ist der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für den Fall, dass der erforderliche Abstand von der Höhe der Anpflanzung abhängt, wie z. B. bei Hecken, beginnt die Frist mit dem Augenblick, in dem der vom Gesetz vorgeschriebene Abstand infolge des Wachstums der Anpflanzung nicht mehr gewahrt ist.