Abstand Gartenhaus

Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze bei Garage, Carport, Gartenhaus, Gewächshaus, Stellplätze, Terrasse etc.

Alle Gebäude müssen grundsätzlich an allen Seiten des Grundstücks einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten (sog. Abstandfläche). Das regeln die Bauordnungen der Länder, in NRW die Bauordnung NRW in § 6. Dabei richtet sich die Abstandsfläche grundsätzlich nach der Wandhöhe des geplanten Gebäudes.

Diese dürfen direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden, sofern sie je Nachbargrenze nicht mehr als 9 Meter lang sind und die Summe zu allen Nachbargrenzen 15 Meter nicht überschreitet. Die Höhe darf nicht mehr als 3 Meter mittlere Wandhöhe betragen. Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden sind nicht erlaubt. Eine Baugenehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude die Grenze von 30 cbm Brutto-Rauminhalt einhält. Das wäre etwa ein Schuppen mit einer Grundfläche von 3 x 4 Metern und einer Höhe von 2,5 Metern (§§ 6 Abs. 11 und 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW).

Unbedachte Stellplätze für PKW, Motorräder und Fahrräder sind bis zu einer Fläche von 100 qm genehmigungsfrei. Für Fahrräder gilt dies auch bei überdachter Fläche (§ 65 Abs. 1 BauO NRW).

Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m dürfen ohne Baugenehmigung errichtet werden (§ 65 Abs. 1 BauO NRW).