Rechtsschutz

Rechtsschutzmöglichkeiten (Klage & Schlichtung)

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, dass sich die Grundstücksnachbarn über die Verhältnisse an der Grundstücksgrenze einvernehmlich einigen. Denn einvernehmliche Regelungen gehen den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich vor; mit anderen Worten: die gesetzlichen Regelungen müssen nur dann herangezogen werden, wenn sich die Nachbarn nicht einigen können. Eine Einigung zwischen den Grundstücksnachbarn ist aber bereits deshalb zu bevorzugen, weil die Nachbarn auch in der Zukunft miteinander auskommen müssen. Beim Finden einer Einigung sollten sich Nachbarn jedoch nicht am Buchstaben des Gesetzes festhalten. Insbesondere bei schmalen Grundstücken (Reihenhäusern) ist oft eine sinnvolle Gestaltung des Hausgartens gar nicht möglich, wenn alle vorgeschriebenen Grenzabstände (insbesondere für Pflanzen) eingehalten werden. Hier erscheint es eher empfehlenswert, dass die Nachbarn untereinander eine Einigung herbeiführen über die Gestaltung der Grundstücksgrenze.
Kommt es zu keiner Einigung, wird zu beachten sein, dass der Weg zu den Gerichten nicht immer sofort offen steht. Nach § 15a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung i.V.m. § 53 des Justizgesetzes NRW  – JustG NRW – muss zuvor eine außergerichtliche Streitbeilegung vor einer Gütestelle versucht werden (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Solche Gütestellen sind insbesondere die Schiedsämter. Name und Adresse der zuständigen Schiedspersonen können bei den Gemeindeverwaltungen, bei den Amtsgerichten sowie im Internet unter www.streitschlichtung.nrw.de in Erfahrung gebracht werden. Bereits in dieser außergerichtlichen Streitschlichtung kann durch den Abschluss eines Vergleiches eine verbindliche Regelung gefunden werden, welche – wie ein Gerichtsurteil oder wie ein gerichtlicher Vergleich – von beiden Streitparteien zu beachten ist und notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Zudem ist die außergerichtliche Streitschlichtung erheblich günstiger als ein Gerichtsverfahren: Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beim Schiedsamt beträgt 10 Euro, wird ein Vergleich geschlossen: 25 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.

Können sich die Nachbarn vor der Gütestelle nicht einigen und ist somit die Anrufung des Zivilrichters erforderlich, wird der rechtsuchende Nachbar, sofern es um die Beseitigung einer Anpflanzung wegen Unterschreitung des vorgeschriebenen Abstandes geht, zunächst berücksichtigen müssen, dass dieser Beseitigungsanspruch einer Verjährung unterliegt. Nach § 47 des NachbG NRW verjährt der Beseitigungsanspruch in 6 Jahren nach dem Anpflanzen (siehe oben unter III.b). Für den Fall, dass der erforderliche Abstand der bemängelten Anpflanzung von der Höhe dieser Anpflanzung abhängt, wie z.B. bei Hecken, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Augenblick, in dem der vom Gesetz vorgeschriebene Abstand infolge des Wachstums der Anpflanzung nicht mehr gewahrt ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.