Renovierung - Sanierung - Modernisierung

Renovierung

Als Renovierung, (von lateinisch renovare und frühneuhochdeutsch renovieren: ‚erneuern‘), bezeichnet man Maßnahmen zur Instandsetzung von Bauwerken. Man beseitigt Schäden aufgrund von Abnutzung durch den gewöhnlichen Gebrauch und stellt den ursprünglichen Stand der Nutzbarkeit wieder her – oder einen besseren, dem aktuellen Stand der Technik (bzw. aktuellen Bauvorschriften) näheren oder entsprechenden Zustand; Letzteres nennt man Sanierung.

Im Mietrecht ist Renovierung ein Synonym für Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen). Deren Durchführung ist nach den in Deutschland üblichen vorgedruckten Mietverträgen meist Sache des Mieters; nach höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Standardklausel für reine Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) nicht zulässig (Ausnahme: Kleinreparaturen).

 

Sanierung

Unter einer Sanierung versteht man im Bauwesen die baulich-technische Wiederherstellung oder Modernisierung einer oder mehrerer Etagen bzw. eines gesamten Bauwerks oder mehrerer Bauwerke, um Schäden zu beseitigen und/oder den Wohnstandard zu erhöhen. In erster Linie geht es um die Werterhaltung der Bausubstanz. Dies betrifft sowohl die Fassade als auch den Kern.

Eine Sanierung geht über die Instandhaltung und Instandsetzung hinaus. Sie kann erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz beinhalten wie u. a. Kernsanierung unter Beibehaltung der Fassaden und beinhaltet meist eine Modernisierung. Ein Teilgebiet ist die energetische Sanierung. Für behindertengerechtes Wohnen bzw. Arbeiten kann auch das barrierefreie Bauen Ziel einer Teilmodernisierung sein.

Die Sanierung der Grundsubstanz von Baudenkmälern kommt zum Beispiel dann in Frage, wenn die Erhaltung des Gebäudes gefährdet ist. Nach Maßgabe des Denkmalschutzes muss die Untere Denkmalbehörde bei diesen weitreichenden Eingriffen in das Baudenkmal die Grenze zwischen der substanzerhaltenden Sanierung und der reversiblen Restaurierung festlegen.

Ziel einer Sanierung ist die Wiederherstellung eines standsicheren, gebrauchstauglichen und zweckbestimmt nutzbaren Zustands. Der Zustand der Bausubstanz hängt hierbei maßgeblich von der Baustoffqualität, der Ausführungsqualität sowie externen natürlichen und menschlichen Einflussfaktoren ab und kann mittels geeigneter Verfahren ermittelt werden. Um vorhandene Mängel festzustellen, wird häufig eine Voruntersuchung (Gutachten) gemacht, das Schadensursachen benennt, das Schadensbild beschreibt sowie Sanierungsmaßnahmen vorschlägt.

Unter Gebäudesanierung oder Bauwerkssanierung versteht man die durchgreifende Reparatur oder Erneuerung von Bauteilen, Gebäudeabschnitten oder des gesamten Bauwerks. Bei älteren Gebäuden, die zum Beispiel vor 1945 errichtet wurden, spricht man auch von Altbausanierung. Insgesamt umfasst die Sanierung vier unterschiedliche Themenbereiche:

  • die Instandhaltung wegen Überalterung, Abnutzung und Umweltschäden,
  • die Umsetzung von bautechnischen Maßnahmen zur Anpassung an neue Vorschriften und Gesetze (wie in Deutschland z. B. EnEV, EEWärmeG),
  • die Sanierung aufgrund unzureichender Instandhaltung in der Vergangenheit und daraus resultieren hohe Betriebskosten, sowie
  • den Umbau bzw. Modernisierung aufgrund geänderter Nutzungbedarfe.

Typische Sanierungsmaßnahmen am Gebäude sind:

  • Dachsanierung bei Steil- und Flachdächern bezeichnet in der Regel nicht nur den Austausch der Dachhaut und gegebenenfalls des kompletten Dachstuhls, sondern auch den Einbau einer Wärmedämmung in die Schrägdachflächen, sowie den Ausbau des Dachraumes zur Dachgeschosswohnung. Für die Dachdeckung werden gerade im Bereich der Denkmalpflege vermehrt historische Dachziegel, wie die Mönch-Nonne-Deckung, eingesetzt. Teilweise gibt es noch Dachziegelhersteller, die antike Dachziegel anhand von Mustern originalgetreu nachfertigen. In mancher Ziegelei gibt es Handformabteilungen, die Ziegel und Dachziegel nach (historischer) Vorgabe nachfertigen können.
  • Deckenbalkensanierung bezeichnet in der Regel die Erneuerung der Holzbalkendecke durch Verstärkung oder Austausch von Bauteilen.
  • Energetische Sanierung oder thermische Sanierung bezeichnet in der Regel die Ertüchtigung der thermischen Hülle eines Gebäudes zur Minimierung des Heizenergiebedarfs und der Heiztechnik gemäß Kriterien der Energiestandards.
  • Fassadensanierung, Wiederinstandsetzen der Fassade, umfasst heute oft auch deren energetische Sanierung
  • Kellerhalssanierung bezeichnet in der Regel die Erneuerung der vertikalen Bauwerksabdichtung unterhalb der Geländeoberkante und/oder die horizontale Abdichtung gegen drückendes oder nichtdrückendes (Stau-)Wasser.
  • Fenstersanierung bezeichnet den Austausch alter Fenster gegen neue Fenster, ebenfalls unter dem Aspekt thermischer Sanierung (in Ausnahmefällen bedeutet es eine tischlermäßige Überarbeitung eines Fensters und/oder das Ausstatten eines Fensters mit besser isolierten Glasscheiben)
  • Mauerwerkssanierung bezeichnet in der Regel die Ertüchtigung (Verstärkung) oder den Austausch schadhafter oder in ihrer Tragfähigkeit beeinträchtigter Mauerwerksteile oder von Sichtmauerwerksflächen. (beim Befall durch Hausschwamm)
  • Betonsanierung bezeichnet in der Regel die Instandsetzung schadhafter oder in ihrer Tragfähigkeit eingeschränkter Betonbauteile oder von Sichtbetonflächen.
  • Asbestsanierung bezeichnet in der Regel die Entfernung von gefährlichen Asbest-Baustoffen oder dessen Austausch gegen unbedenklichere Baustoffe mit ähnlichen Brandschutztechnischen Eigenschaften.
  • Stand der Gebäudesanierung 2017: Die Sanierungsquote betrug nur 0,7 Prozent pro Jahr. Umweltschützer wünschen sich mehr Engagement, was aber nicht zu Lasten jener gehen kann, die das mit höheren Mieten auffangen müssen. Optimal wäre eine Sanierungsquote von zwei Prozent pro Jahr. (Interview mit Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes. In: Haus & Grund. 3/2018, S. 8 f.)

Eine Sanierung kann ökonomisch und ökologisch sinnvoll sein: zum einen, weil die Alternative (Abriss und Neubau) oft teurer bzw. zeitaufwändig ist; zum anderen, weil Ressourcen geschont werden.

 

Modernisierung

Unter Modernisierung versteht man im Wohnraummietrecht nach der Legaldefinition in § 555b BGB bauliche Veränderungen,

  1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nr. 1 vorliegt,
  3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
  7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

Dem Gesetzgeber lag daran, für Klärung dieser Streitfragen zu sorgen. Deshalb wurde die Vorschrift des § 555b BGB im Mai 2013 eingeführt. Sie enthält rechtstechnisch eine abschließende Aufzählung, die durch die Rechtsprechung nicht erweitert werden darf. Alle anderen Arbeiten, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind, bezeichnet man als Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a Abs. 1 BGB).

Die Abgrenzung von „Modernisierungs-“ und „Erhaltungsmaßnahmen“ ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern, da die Kosten der Erhaltung vom Vermieter zu tragen sind (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) und im Gegensatz zu den Kosten der Modernisierung nicht im Wege der Modernisierungsumlage auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten dienen der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln im Sinne des § 536 BGB. Die Abgrenzung zu umlagefähigen Modernisierungsmaßnahmen ist eine Frage des Einzelfalls. Werden z. B. instandsetzungsbedürftige Kastendoppelfenster gegen Kunststoff-Isolierglasfenster ausgetauscht, ist dies nicht notwendig eine Modernisierung.

Bei öffentlich gefördertem Wohnraum gelten für die Mieterhöhung nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen die besonderen Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes (WEG) in Verbindung mit landesgesetzlichen Vorschriften.

Da sich § 22 Abs. 2 WEG ausdrücklich auf § 555b BGB bezieht, gelten diese Modernisierungsmaßnahmen auch für das Wohnungseigentum; hier werden insbesondere Modernisierungen und modernisierende Instandsetzung von dieser Vorschrift erfasst und auf § 555b Nr. 1–5 BGB beschränkt.

 

(Quelle: Auszug Wikipedia.de)