Vorvertrag

Der Vorvertrag ist zwar gesetzlich nicht geregelt, doch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der die Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages begründet.

Ein Vorvertrag verpflichtet somit die Parteien zum Abschluss des Hauptvertrages. In einem Vorvertrag sind bereits die wesentlichen Vertragsbestandteile des späteren Hauptvertrages enthalten. Die Durchführung des Hauptvertrages ist in diesem Fall im Gegensatz zur bloßen Absichtserklärung oder dem Memorandum of Understanding einklagbar. Der Abschluss eines Vorvertrages bietet sich beispielsweise an, wenn dem Hauptvertrag noch tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (z. B. die Baugenehmigung). Die Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages kann in einem solchen Fall im Vorvertrag unter die Bedingung gestellt werden, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt bzw. das Hindernis fortfällt. Ein Vorvertrag kann auch so gestaltet sein, dass nur eine Partei gebunden wird, die andere jedoch keinerlei Pflichten zum Vertragsschluss übernimmt.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 12. Mai 2006 über einen Vorvertrag zu befinden. Es ging um die beim Immobilienerwerb nicht seltene „Kaufoption“. Danach wurde eine notariell beurkundete Kaufoption vom BGH als aufschiebend bedingter Vorvertrag ausgelegt. Eine solche Auslegung sei dem BGH zufolge nicht nur möglich, sondern auch naheliegend, weil nur sie der lediglich schriftlichen Erklärung, die nach der unter Mitwirkung eines Notars vereinbarten Kaufoption für die Ausübung des Optionsrechts genügen soll, zur Wirksamkeit verhelfe. Die Parteien seien nicht gehindert, sich durch den Abschluss eines Vorvertrags zunächst nur hinsichtlich einzelner Punkte zu binden und die Bereinigung der offen gebliebenen Punkte einer späteren Verständigung im Hauptvertrag vorzubehalten. Im Hinblick auf die notarielle Beurkundung der Vereinbarung stehe der Bindungswille der Parteien außer Zweifel. Soweit die Einzelheiten der zu treffenden Regelungen einem abzuschließenden Hauptvertrag vorbehalten seien, führe das Fehlen der Einigung der Vertragsparteien nur dann zur Unwirksamkeit des Vorvertrags, wenn die Parteien den nicht geregelten Punkt für wesentlich angesehen haben.

Inhaltlich sei es im Übrigen zwar erforderlich, aber auch ausreichend, dass die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrags und die Verpflichtung, über die weiteren Einzelheiten des abzuschließenden Vertrages eine Einigung herbeizuführen, festgelegt sind. Zu beachten ist lediglich, dass der Vorvertrag in der Form des Hauptvertrages abgefasst sein muss, weil er sonst wegen Formmangels nichtig ist.