Zusammenarbeit zwischen Immobilienvermittler & Vermieter / Mieter

Das Bestellerprinzip im Bereich der Immobilienwirtschaft ist eine Neuregelung der Vermittlungsprovision für Immobilienvermittler im Bereich der Mietwohnungsvermittlung.

 

Vermietung von Wohnraum

Für die Vermietung von Wohnraum gilt seit 2015 das Bestellerprinzip.

Das Bestellerprinzip hat zur Regel, dass derjenige, der den Immobilienvermittler bestellt, auch dessen Vermittlungsprovision bezahlen muss.

Beauftragt der Vermieter den Immobilienvermittler mit der Vermittlung einer Wohnung, muss er ihn auch bezahlen. Reagiert ein Mieter auf ein Angebot des Immobilienvermittlers, so muss er diesem dafür nichts zahlen. Dann darf der Vermieter die Maklercourtage auch nicht hinterher vom Mieter zurückfordern, oder anderweitig auf ihn umlegen.

Wann Vermieter oder Mieter einen Vermittlungsvertrag mit einem Immobilienvermittler abschließen, ist ebenfalls genau geregelt. Danach reicht eine mündliche oder telefonische Anfrage nicht mehr aus, der Vermittlungsvertrag mit dem Immobilienvermittler bedarf der Textform (§ 126 BGB). Das kann formlos sein – es reicht z.B. per Brief, E-Mail, SMS oder Fax.

Die maximale Höhe der Vermittlungsprovision ist für den Mieter begrenzt. Nach dem WoVermittG darf sie nicht mehr als zwei Monatskaltmieten zuzüglich der Umsatzsteuer betragen.

 

Vermietung von Gewerberaum

Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien gilt das Bestellerprinzip nicht.

Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien ist die Höhe der Vermittlungsprovision grundsätzlich frei verhandelbar. Hier ist maßgeblich, was individuell vereinbart wurde.

Auch die Textform des Vermittlungsvertrages ist bei der Vermittlung von Gewerberaum nicht erforderlich.

 

Fälligkeit der Vermittlungsprovision

Nur wenn der Immobilienvermittler die Immobilie erfolgreich vermittelt, werden Auftraggeber provisionspflichtig.

Die Maklerprovision wird erst dann fällig, wenn der Makler seinen Auftrag erfolgreich abgeschlossen hat – also wenn der Pacht- oder Mietvertrag unter Dach und Fach ist (§ 652 BGB).

Zudem muss die Tätigkeit des Maklers ursächlich für das Zustandekommen des Vertrages gewesen sein.

Beispiele:

  • der Mietinteressent über den Makler von dem Objekt erfährt
  • wenn die Immobilienvertragsverhandlungen über den Immobilienvermittler laufen
  • wenn der Immobilienvermittler sein Wissen an den Mietinteressenten oder Vermieter weitergibt

Findet der Auftraggeber jedoch selbst einen Mieter oder eine Wohnung, ohne dass der Immobilienvermittler dazu beigetragen hat, wird er dadurch in der Regel nicht provisionspflichtig.

Ausnahme: der Mietinteressent oder Vermieter hat dem Immobilienvermittler einen qualifizierten Alleinauftrag erteilt; bei dieser besonderen Art des Vermittlungsvertrages wird die Immobilie exklusiv vom Immobilienvermittler vermarktet und der Immobilieneigentümer darf gar nicht selbst nach Interessenten suchen.

Macht der Immobilienvermittler einen groben Fehler, kann das dazu führen, dass er seinen Vermittlungsprovisionsanspruch verliert – trotz erfolgreicher Immobilienvermittlung. So zum Beispiel, wenn ein Vermittlungsvertrag per Telefon oder Internet mit einem Verbraucher zustande kommt und der Immobilienvermittler es versäumt den Auftraggeber als Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren und dieser widerruft.

 

Steuervorteil

Wer einen Immobilienvermittler beauftragt, kann sich die Kosten für die Vermittlungsprovision teilweise vom Finanzamt zurückholen. So können Vermieter die Kosten für den Immobilienvermittler, sowie viele weitere Ausgaben rund um die Mietwohnung als einkommensmindernd von der Steuer absetzen. Mieter, die aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen, können die Vermittlungsprovision als Werbungskosten geltend machen.

Auch wenn nicht jeder Auftraggeber Steuern sparen kann, kann er sich zumindest viel Zeit, Stress und Aufwand sparen, den er sonst mit dem Durchforsten von Anzeigen oder Vereinbaren von Besichtigungsterminen verbringen müsste.