Zusammenarbeit zwischen Immobilienvermittler & Käufer / Verkäufer

Wenn ein Kaufvertrag über den Immobilienvermittler zustande kommt, erhält dieser nach dem Abschluss des notariellen Immobilienkaufvertrages zwischen Immobilienkäufer und Immobilienverkäufer eine Vermittlungsprovision.

Wie hoch die Vermittlungsprovision ist und welchen Anteil Immobilienkäufer und Immobilienverkäufer davon zahlen, kann individuell mit dem Immobilienvermittler vereinbart werden.

Die Provisionshöhe beträgt je nach Bundesland und Region drei bis sieben Prozent des tatsächlichen Kaufpreises.

Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip im Bereich der Immobilienwirtschaft ist eine Neuregelung der Vermittlungsprovision für Immobilienvermittler im Bereich der Mietwohnungsvermittlung.

 

Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen

Auch hier gilt das Bestellerprinzip noch nicht; es soll jedoch zukünftig geregelt werden, dass der Besteller des Immobilienvermittlers vor Vermittlungsprovision zahlen muss, aber die Möglichkeit besteht, dass bis zu maximal 50 % der Vermittlungsprovision auf die andere Vertragspartei abgewälzt werden können, also sowohl Immobilienkäufer und Immobilienverkäufer jeweils die Hälfte der Vermittlungsprovision tragen.

Diese Regel gilt aber noch nicht!

Die jeweils andere Partei des notariellen Immobilienkaufvertrages soll seinen Anteil auch erst dann zahlen müssen, wenn die Zahlung der Besteller-Partei nachgewiesen ist.

 

Verkauf von Gewerbeimmobilien & Mehrfamilienhäusern

Hier gilt das Bestellerprinzip nicht.

Höhe der Vermittlungsprovision

Die Vermittlungsprovision ist lokal unterschiedlich.

Wie hoch die Maklerprovision sein darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Beim Immobilienverkauf wird ein fester prozentualer Anteil des tatsächlichen Immobilienkaufpreises vereinbart, der je nach Bundesland und Region zwischen drei und rund sieben Prozent liegt – jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer.

 

Übersicht über die Vermittlungsprovisionen nach Bundesländern:

Bundesland Maklerprovision gesamt

(% des Kaufpreises, inkl. MwSt.)

Für Verkäufer Für Käufer
Baden-Württemberg 7,14% 3,57% 3,57%
Bayern 7,14% 3,57% 3,57%
Berlin 7,14% 0% 7,14%
Brandenburg 7,14% 0% 7,14%
Bremen 5,95% 0% 5,95%
Hamburg 6,25% 0% 6,25%
Hessen 5,95% 0% 5,95%
Mecklenburg-Vorpommern 5,95% 2,38% 3,57%
Niedersachsen 7,14% bzw.
4,76-5,95%
3,57% bzw.
0%
3,57% bzw.
4,76-5,95%
Nordrhein-Westfalen 7,14% 3,57% 3,57%
Rheinland-Pfalz 7,14% 3,57% 3,57%
Saarland 7,14% 3,57% 3,57%
Sachsen-Anhalt 7,14% 3,57% 3,57%
Sachsen 7,14% 3,57% 3,57%
Schleswig-Holstein 7,14% 3,57% 3,57%
Thüringen 7,14% 3,57% 3,57%

Zustandekommen des Vermittlungsvertrages

Bei Kaufimmobilien muss der Vermittlungsvertrag mit dem Immobilienvermittler nicht in Textform erfolgen, das bedeutet, dass Käufer oder Verkäufer und Makler einen Vermittlungsvertrag auch stillschweigend miteinander vereinbaren können (§ 653 BGB).

Das geschieht dann durch konkludentes – also schlüssiges – Verhalten.

Dabei reicht es, dass ein Kaufinteressent erhält vom Immobilienvermittler ein Exposee erhält, in dem steht, dass bei erfolgreicher Vermittlung eine Vermittlungsprovision fällig wird und die konkrete Höhe ist angegeben. Wenn der Kaufinteressent nicht widerspricht, sondern einen Besichtigungstermin vereinbart, zählt das als konkludente Annahme des Vermittlungsvertrages und die Vermittlungsprovision wird vom Immobilienkäufer an den Immobilienvermittler geschuldet, wenn es zum notariellen Immobilienkaufvertrag kommt.

Kaufinteressenten oder Immobilienverkäufer müssen jedoch nicht prinzipiell davon ausgehen, dass dem Immobilienvermittler eine Provision zusteht – zuerst besteht die Pflicht des Immobilienvermittler, sie darauf hinzuweisen.

Macht der Immobilienvermittler sein Verlangen nach einer Vermittlungsprovision deutlich und der Immobilienkäufer oder Immobilienverkäufer widerspricht nicht, sondern arbeiten mit dem Immobilienvermittler weiter, gilt der Immobilienvermittler als beauftragt.

Fälligkeit der Vermittlungsprovision

Nur wenn der Immobilienvermittler die Immobilie erfolgreich vermittelt, werden Auftraggeber provisionspflichtig.

Die Maklerprovision wird erst dann fällig, wenn der Makler seinen Auftrag erfolgreich abgeschlossen hat – also wenn der Immobilienkaufvertrag unter Dach und Fach ist (§ 652 BGB).

Zudem muss die Tätigkeit des Maklers ursächlich für das Zustandekommen des Vertrages gewesen sein.

Beispiele:

  • der Immobilienkaufinteressent über den Makler von dem Objekt erfährt
  • wenn die Immobilienvertragsverhandlungen über den Immobilienvermittler laufen
  • wenn der Immobilienvermittler sein Wissen an den Immobilienkäufer oder Immobilienverkäufer weitergibt

Findet der Auftraggeber jedoch selbst einen Immobilienkäufer oder ein Haus, ohne dass der Immobilienvermittler dazu beigetragen hat, wird er dadurch in der Regel nicht provisionspflichtig.

Ausnahme: der Immobilienkäufer oder Immobilienverkäufer hat dem Immobilienvermittler einen qualifizierten Alleinauftrag erteilt; bei dieser besonderen Art des Vermittlungsvertrages wird die Immobilie exklusiv vom Immobilienvermittler vermarktet und der Immobilieneigentümer darf gar nicht selbst nach Interessenten suchen.

Macht der Immobilienvermittler einen groben Fehler, kann das dazu führen, dass er seinen Vermittlungsprovisionsanspruch verliert – trotz erfolgreicher Immobilienvermittlung. So zum Beispiel, wenn ein Vermittlungsvertrag per Telefon oder Internet mit einem Verbraucher zustande kommt und der Immobilienvermittler es versäumt den Auftraggeber als Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren und dieser widerruft.