Rechtliche Hinweise

Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung eines Hauptvertrages (Mietvertrag, Pachtvertrag, Kaufvertrag) bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Dabei genügt die Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Weicht der Hauptvertrag von den ursprünglich angebotenen Bedingungen ab oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Ebenfalls gilt dies für den Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Der Provisionsanspruch bleibt im Falle nachträglicher Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, unberührt. Wird aufgrund der Nachweis- und/oder Vermittlungsleistung statt oder neben den Miet- oder Pachtvertrag ein anderer Hauptvertrag, wie z. B. ein Kaufvertrag abgeschlossen, wird ebenfalls eine Provision fällig.

Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist sofort zahlbar, unabhängig davon, dass der Beginn des Hauptvertrages zeitlich später eintritt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns mitzuteilen, wann der Abschluss des Hauptvertrages stattfindet. Wird der Hauptvertrag ohne unsere Teilnahme abgeschlossen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages zur Berechnung des Provisionsanspruches zu erteilen. Dies kann auch durch die Übersendung einer einfachen Abschrift des Hauptvertrages erfolgen.

 

Für die Tätigkeit gelten die nachstehende Provisionssätze.

Diese sind mit Entstehen des Provisionsanspruches von unserem Auftraggeber an Usebach Immobilien zu zahlen.

 

Wohnraumvermietung

Vermieterprovision i.H.v. 2,0 Nettomonatsmieten inkl. Umsatzsteuer

Vermietung und Verpachtung von Gewerbe

Mieterprovison i.H.v. 3,0 Nettomonatsmieten exkl. Umsatzsteuer

Kauf

Gewerbe/Mehrfamilienhäuser: Käuferprovision i.H.v. 5,5 % inkl. Umsatzsteuer

Einfamilienhäuser/Eigentumswohnungen: Käufer-/Verkäuferprovision jeweils 2,38 % inkl. Umsatzsteuer

 

Usebach Immobilien ist berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragspartei des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

Alle Angebote sind für Usebach Immobilien unverbindlich und freibleibend. Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit unserer Angaben und Informationen wird keine Gewähr übernommen, weil sie auf den von unseren Auftraggebern erteilten Auskünften beruhen. Bei allen Angeboten und Mitteilungen sind Irrtum und Zwischenverwertung ausdrücklich vorbehalten. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.

Der Immobilienvermittler haftet im Übrigen ausschließlich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Immobilienvermittlervertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung auch insoweit ausgeschlossen.

Die Haftung des Immobilienvermittlers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleibt im Falle der Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Solche Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Entstehung des Anspruches und der Kenntnis aller den Anspruch begründenden Umstände, spätestens aber ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von 5 Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.

Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung und Haftungsbegrenzung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei arglistigem Verhalten des Immobilienvermittlers.

Die Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich nur für unseren Auftraggeber selbst bestimmt, von ihm vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gibt der Auftraggeber unser Angebot oder unsere Informationen an Dritte weiter und schließt der Dritte aufgrund dessen einen Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Auftraggeber oder Empfänger zur Übernahme einer Zahlung in Höhe der Provision auf Grundlage dieser Bedingungen. Als Dritte gelten auch Ehepartner, Familienangehörige und juristische Personen, die durch den Angebotsempfänger repräsentiert werden oder in ähnlicher enger, insbesondere wirtschaftlicher Verbundenheit mit unserem Auftraggeber stehen. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Weitergabe von Informationen gegen den Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

Der Auftraggeber willigt ein, dass der Immobilienvermittler personen- und/oder objektbezogene Daten, die sich aus dem Immobilienvermittlervertrag und/oder seiner Durchführung ergeben, erhebt, verarbeitet, nutzt und diese im erforderlichen Umfang an etwaige Interessenten mit der Maßgabe der vertraulichen Behandlung übermittelt. Der Auftraggeber und der Immobilienvermittler verpflichten sich, die ihnen jeweils anvertrauten personen- oder firmenbezogenen Daten nur für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu nutzen und die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu beachten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, personen- oder firmenbezogene Daten nach Abschluss des Hauptvertrages und nach Erfüllung des Immobilienvermittlervertrages unverzüglich zu löschen und etwaige überlassene Datenträger dem Immobilienvermittler unaufgefordert herauszugeben. Die für Unterlagen bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bleiben davon unberührt.