Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche im Segmüller-Möbelhaus in Pulheim ist rechtswidrig

23. Oktober 2025 -
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteilen vom 22.10.2025 zu den Aktenzeichen 23 K 5213/23 und 23 K 5478/23 entschieden, dass die von der Stadt Pulheim erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche im Segmüller-Möbelhaus von ca. 30.000 auf ca. 38.000 Quadratmeter rechtswidrig ist und die Baugenehmigung aufgehoben.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 22.10.2025 ergibt sich:

Die Firma Segmüller betreibt in Pulheim ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von ca. 30.000 m². Vor dessen Eröffnung 2017 klagten die Städte Bergheim und Leverkusen gegen die damaligen Baugenehmigungen, die die Stadt Pulheim für Errichtung und Betrieb erteilt hatte. Bergheim und Leverkusen fürchteten wegen der Größe und des Sortiments des Möbelhauses einen Kaufkraftabfluss, der den Einzelhandel in ihren Innenstädten beeinträchtigen könnte. Die Verfahren endeten 2017 mit einem vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich. Darin wurde u.a. vereinbart, dass die Verkaufsfläche auf maximal 30.000 m² begrenzt ist. Zur Sicherung wurden eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch und eine Baulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt Pulheim eingetragen.

Im August 2023 erteilte die Stadt Pulheim der Firma Segmüller eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche um 7.953,33 m². Hiergegen klagten die Städte Leverkusen und Bergheim erneut. Sie halten die Baugenehmigung für rechtswidrig, weil sie dem 2017 geschlossenen Vergleich widerspreche. Die Stadt Pulheim und die Firma Segmüller hingegen halten die Baugenehmigung für rechtens. Aus ihrer Sicht beeinträchtigt das Möbelhaus nicht den Einzelhandel in Leverkusen und Bergheim. Deshalb sei auch die vereinbarte Beschränkung der Verkaufsfläche nicht mehr erforderlich. Der Vergleich hindere möglicherweise die Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung, nicht jedoch ihre Erteilung.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Baugenehmigung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die an Recht und Gesetz gebundene Stadt Pulheim muss den Vergleich, dem sie selbst zugestimmt hat, beachten. Insoweit ist es unerheblich, ob der Einzelhandel in Leverkusen und Bergheim derzeit beeinträchtigt ist.

Gegen die Urteile können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.