Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 17.02.2026 zum Aktenzeichen 8 B 6/26 entschieden, dass sich der Eigentümer des bebauten Grundstücks nicht gegen die durch Bescheid vom 21. Januar 2026 festgesetzte Ersatzvornahme auf seine Kosten durch die Stadt Lübeck (Antragsgegnerin) wenden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 17.02.2026 ergibt sich:
Zuvor hatte die Antragsgegnerin dem Eigentümer (Antragsteller) in einer für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung vom 30. September 2025 aufgegeben, das Haus selbst bis zum 31. Dezember 2025 abzureißen. Dem war der Eigentümer nicht nachgekommen, weshalb die Stadt nun die ebenfalls angedrohte Ersatzvornahme auf seine Kosten festsetzte.
Der hiergegen erhobene Eilantrag des Antragstellers hatte laut Gericht im Wesentlichen deshalb keinen Erfolg, weil die Beseitigungsanordnung aus September 2025 von der Stadt Lübeck für sofort vollziehbar erklärt worden sei, sodass die hiergegen von ihm erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung habe. Das Gesetz fordere als Grundlage für die Zwangsvollstreckung einer Ordnungsverfügung nur deren Bestandskraft oder Vollziehbarkeit. Die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Ordnungsverfügung stehe in einem nachgelagerten Vollstreckungsverfahren hingegen nicht zur Überprüfung. Weil der Antragsteller gegen die Beseitigungsanordnung keinen Eilantrag eingereicht habe, lägen die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme durch die Stadt vor. Ein weiteres Zuwarten sei mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verbunden. Denn selbst der vom Antragsteller benannte Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass Böschungsoberkanten z. B. unter extremen Witterungseinflüssen schalenartig abbrechen könnten.