Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat mit Urteil vom 14.03.2019 zum Aktenzeichen 713 C 1270/18 eine Wohnungskündigung bestätigt und den Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt, der regelmäßig in der Wohnung laut feierte und die übrigen Hausbewohner gefährdete.
Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 15/2020 vom 02.11.2020 ergibt sich:
Der Mieter feierte regelmäßig in seiner Wohnung, wobei die Partys nicht nur durch erheblichen Lärm und laute Musik auffielen, es kam auch wiederholt zu Polizeieinsätzen. Zuletzt wurden Gegenstände vom Balkon geschmissen, hierunter ein Wäscheständer und mehrere Stühle. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis sodann mehrmals fristlos, hilfsweise aber auch fristgerecht. Er war der Ansicht, dass das Verhalten des Mieters zu weit gehe und insbesondere die Gefährdung Dritter einen erheblichen Verstoß gegen die Hausordnung und die Mieterpflichten darstelle.
Das AG Hamburg-Wandsbek hat den Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts führt die Vielzahl der Verstöße dazu, dass die Kündigung wirksam ist, auch wenn die ersten Verstöße dem Mieter nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, da er sich im Krankenhaus befand und einem Bekannten seinen Schlüssel überlassen hatte. Denn auch wenn es grundsätzlich durchaus jedem Mieter zustehe, in seiner Wohnung zu feiern und Gäste zu empfangen, müsse sein Recht dann enden, wenn er seine Mitbewohner über die Gebühr strapaziere oder — wie hier — sogar gefährde. Das Verhalten des Mieters habe gezeigt, dass wenn er in Feierlaune sei, er auch zukünftig nicht das Recht der übrigen Hausbewohner, in Ruhe gelassen zu werden, in der gebotenen Weise respektieren werde.