Wird die vollständige Beseitigung eines unzulässigen Zauns behördlich angeordnet, reichen halbe Maßnahmen nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 30.01.2026 (Az. 7 B 1441/25) entschieden, dass Grundstückseigentümer Zwangsgelder hinnehmen müssen, wenn sie einen beanstandeten Stabmattenzaun entgegen einer Ordnungsverfügung nur unvollständig entfernen. Bereits das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag gegen die Zwangsgeldbescheide abgelehnt. Dieser Rechtstipp fasst den Fall und die Gerichtsentscheidung zusammen und zeigt, was Grundstückseigentümer und Nachbarn aus dem Fall lernen können.
Der Fall: Streit um einen Stabmattenzaun ohne Hecke
Den Eigentümern eines Grundstücks in NRW wurde durch Ordnungsverfügung im Juni 2024 aufgegeben, eine unerlaubte Einfriedung vollständig zu entfernen. Am Rande ihres Grundstücks hatten sie einen Stabgitterzaun („Stabmattenzaun“) mit eingeflochtenen Sichtschutzstreifen aus Kunststoff und Holz errichtet. Diese Ausführung entsprach nicht den örtlichen Vorgaben – insbesondere sah der Bebauungsplan Nr. 11 vor, dass Stabmattenzäune nur in Kombination mit einer Hecke zulässig sind.
Die Ordnungsverfügung vom 12.06.2024 wurde bestandskräftig; die Eigentümer legten also kein Rechtsmittel dagegen ein. Anstatt den Zaun abzubauen, entfernten sie jedoch lediglich die Kunststoff- und Holzeinflechtungen und beließen den Metallzaun selbst an Ort und Stelle. Hinter dem Zaun brachten sie eine Bambusmatte als Sichtschutz an und pflanzten einige Kletterpflanzen, die nach ihrer Darstellung witterungsbedingt noch nicht den gesamten Zaun verdeckten. Die Behörde hatte den Eigentümern sogar Austauschmittel eingeräumt: Sie hätten anstelle der kompletten Beseitigung auch die Kunststoffstreifen entfernen und entlang der Grenze eine Hecke anpflanzen oder den Zaun mit Kletterpflanzen begrünen dürfen. Keine dieser Alternativen setzten die Eigentümer jedoch vollständig um.
Da der Zaun entgegen der Anordnung weiterhin stand, betrachtete die Bauaufsichtsbehörde die Verfügung als nicht erfüllt. Im Oktober 2025 setzte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € fest (offenbar pro Eigentümer) und drohte weitere 400 € Zwangsgeld für den Fortsetzungsfall an. Gegen diese Bescheide legten die Eigentümer Rechtsmittel ein: Sie erhoben Klage und beantragten beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, um die aufschiebende Wirkung der Klage (und damit vorerst keine Zahlung) zu erreichen. Das VG lehnte den Eilantrag ab mit der Begründung, die behördlichen Entscheidungen seien rechtmäßig. Daraufhin riefen die Eigentümer das OVG Münster im Beschwerdeverfahren an.
Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.01.2026 – Az. 7 B 1441/25)
Das Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigte die Auffassung der ersten Instanz und wies die Beschwerde der Eigentümer zurück. Hier die wesentlichen Gründe der Entscheidung:
- Kein halber Vollzug: Die nur teilweise Befolgung der Anordnung reichte nicht aus. Auf den Fotos war zu erkennen, dass der Zaun als solcher weiterhin stand, sodass das Beseitigungsgebot aus der Ordnungsverfügung nicht erfüllt war. Die Verfügung verlangte ausdrücklich, die gesamte „Einfriedung (Stahlmattenzaun mit Sichtschutzeinflechtung aus Kunststoff und Holz)“ zwischen den betreffenden Grundstücken zu entfernen. Nur die Sichtschutzstreifen abzunehmen, während der Zaun stehenbleibt, genügte demnach nicht.
- Alternativen ungenutzt: Die Behörde hatte als milderes Mittel zugestanden, lediglich die Kunststoffstreifen zu entfernen und stattdessen eine natürliche Sichtschutzlösung zu schaffen – entweder durch das Anpflanzen einer Hecke entlang der Einfriedung oder durch eine Begrünung des Zauns mit Kletterpflanzen. Doch auch diesem Kompromiss kamen die Eigentümer nicht nach. Eine bloße Bambusmatte ersetzt keine lebende Begrünung, und die vorhandenen Kletterpflanzen waren für eine ausreichende Begrünung des Zauns (noch) nicht genügend entwickelt.
- Bebauungsplan kein Rettungsanker: Auch der Verweis der Eigentümer auf den lokalen Bebauungsplan half nicht weiter. Zum einen konnten sie im Zwangsgeldverfahren nicht mehr die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Beseitigungsanordnung infrage stellen, da diese bereits in Bestandskraft erwachsen war. Zum anderen erlaube der einschlägige Bebauungsplan Stabmattenzäune ausdrücklich nur in Verbindung mit einer Hecke – genau eine solche Heckenbepflanzung fehlte hier. Die Berufung auf den Bebauungsplan ging daher ins Leere.
- Zwangsgeld als Druckmittel: Angesichts der fortdauernden Pflichtverletzung war die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtmäßig. Das OVG billigte sowohl das verhängte Zwangsgeld von 250 € als auch die Androhung weiterer 400 € als zulässige Druckmittel, um der Verfügung Nachdruck zu verleihen. Die Eigentümer müssen diese Beträge vorerst zahlen und müssen damit rechnen, dass bei weiterem Nichtbefolgen erneut Zwangsgelder festgesetzt werden.
Hinweise für Grundstückseigentümer und Nachbarn
Der Beschluss verdeutlicht, dass Bauvorschriften und behördliche Anordnungen strikt einzuhalten sind. Grundstückseigentümer sollten sich vor dem Aufstellen von Zäunen oder Sichtschutzwänden über die örtlichen Regelungen (Bebauungsplan, Landesbauordnung, Nachbarschaftsgesetze) informieren. In Neubaugebieten enthalten Bebauungspläne oft detaillierte Vorgaben zur zulässigen Einfriedung – etwa welche Zaunarten, Höhen und Kombinationen mit Begrünung erlaubt sind. Wird ein Zaun ohne die vorgeschriebene Hecke oder Bepflanzung errichtet, kann dies als formeller Verstoß geahndet werden. Im Zweifel ist es ratsam, bei der Gemeinde nachzufragen oder einen Fachanwalt zu konsultieren, bevor man einen Sichtschutz installiert.
Kommt es zu einer Beseitigungsanordnung, sollte man dieser ernsthaft nachkommen. Teillösungen reichen nicht – wer nur halbherzig reagiert (z.B. nur Sichtschutzstreifen entfernt, aber das beanstandete Bauwerk stehen lässt), riskiert Zwangsgelder. Ebenso sollten angebotene Alternativen der Behörde (hier etwa: Zaun begrünen oder Hecke pflanzen) konsequent und zeitnah umgesetzt werden, wenn man den vollständigen Abriss vermeiden will. Andernfalls kann die Behörde Zwangsmittel verhängen und bei andauernder Weigerung sogar die Entfernung des illegalen Zauns im Wege der Ersatzvornahme selbst veranlassen (auf Kosten des Eigentümers).
Für Nachbarn zeigt der Fall, dass sie einschreiten können, wenn nebenan bauliche Anlagen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Verstößt die Zaungestaltung des Nachbargrundstücks gegen den Bebauungsplan oder andere Bauvorschriften, können betroffene Anwohner die Bauaufsichtsbehörde informieren. Diese kann durchgreifen und eine legale Ausgestaltung – wie hier die Ergänzung einer Hecke – durchsetzen. Allerdings ist es aus nachbarlicher Rücksicht oft sinnvoll, zunächst das Gespräch zu suchen und gemeinsam eine Lösung anzustreben, bevor behördliche Maßnahmen nötig werden. So lassen sich Konflikte um Zäune und Sichtschutz einvernehmlich lösen, ohne dass es auf Zwangsgelder oder gerichtliche Auseinandersetzungen ankommt.