Zwergfledermäuse und Spatzen verzögern Baubeginn für Wohnungsneubau in Berlin-Lichtenberg

26. Februar 2026 -

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 24. Februar 2026 zum Aktenzeichen 24 L 67/26 entschieden, dass eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft mit den Bauarbeiten für ein Wohnungsneubauvorhaben in Berlin-Lichtenberg („Ilsekiez“) noch nicht beginnen darf, weil die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung Defizite aufweist und voraussichtlich rechtswidrig ist.

Pressemitteilung Nr. 7 vom 25.02.2026

Die Antragstellerin, eine Berliner Wohnungsbaugesellschaft, beabsichtigt, auf einem Grundstück in Berlin-Lichtenberg nachzuverdichten. Es sollen 11 Neubauten mit 237 Wohnungen sowie einer Kita und Gewerbeeinheiten entstehen. Für die vorbereitenden Arbeiten (Baufeldfreimachung) hatte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ihr am 12. Februar 2026 eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Danach darf die Wohnungsbaugesellschaft die Vegetation auf dem Baufeld bis zum 28. Februar 2026 beseitigen, auch wenn dadurch essentielle Nahrungshabitate von geschützten Arten, namentlich des Haussperlings (Passer domesticus) – auch Spatz oder Hausspatz genannt – und der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) zerstört werden.

Gegen diese Ausnahmegenehmigung hat ein Naturschutzverband Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (VG 24 K 63/26). Um mit der Vegetationsbeseitigung trotz der Klage beginnen zu können, stellte die Wohnungsbaugesellschaft einen gerichtlichen Eilantrag mit dem Ziel, die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung anzuordnen.

Die 24. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Ausnahmegenehmigung erweise sich als voraussichtlich rechtswidrig. Die Schaffung von Wohnraum stelle zwar ein hochrangiges öffentliches Interesse dar, das grundsätzlich eine Ausnahme von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten rechtfertigen könne. Voraussetzung für eine Ausnahme sei aber stets, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtere. Das gehe aus der erteilten Ausnahmegenehmigung nicht hervor. Das Land Berlin habe unzureichende Feststellungen zum Erhaltungszustand und zu den Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Erhaltungszustand von Haussperling und Zwergfledermaus getroffen. Ob sich der Erhaltungszustand der geschützten Arten durch die Baumaßnahmen nicht verschlechtere, könne die Kammer in eigener Sachkunde in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beurteilen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.