Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. April 2026 zum Aktenzeichen 10 C 7.24 entschieden, dass der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall ist und diesen daher nicht beseitigen muss. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 53/2026 vom 06.07.2026 ergibt sich:
Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, begehrte von dem beklagten Landkreis Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Abfall auf ihrem Grundstück. Auf dem bewaldeten Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz. Unbekannte lagerten dort Dachpappe ab. Nachdem der Beklagte es abgelehnt hatte, den Abfall zu beseitigen, ließ die Klägerin diesen entsorgen und verlangte nunmehr von dem Beklagten die Erstattung der Beseitigungskosten. Die Klage auf Zahlung dieses Betrags wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Anspruch der Klägerin folge aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagte und nicht die Klägerin sei zur Beseitigung der Dachpappe verpflichtet gewesen, da letztere nicht Abfallbesitzerin gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin war mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet. Vielmehr oblag diese Aufgabe dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt.