Nachbargesetz NRW

Informationen zum Nachbarschaftsgesetz NRW:

Für das nachbarschaftliche Nebeneinander in Nordrhein-Westfalen von erheblicher größerer praktischer Bedeutung ist jedoch das nordrhein-westfälische Nachbarrechtsgesetz vom 15.04.1969 (NachbG NRW).

Das Gesetz ist in 13 Abschnitten gegliedert. Es befasst sich in den Abschnitten 1 – 8 in erster Linie mit den Rechtsverhältnissen an Gebäuden oder Teilen von Gebäuden. So werden in den §§ 1 – 3 die Grenzabstände für Gebäude geregelt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass öffentlich rechtliche Vorschriften (z. B. die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) vorgehen.   Dies gilt im Übrigen in allen Fällen, in denen das Nachbarrechtsgesetz bauordnungsrechtliche Sachverhalte regelt.

Die §§ 4 – 6 beschreiben, welche Abstände für Fenster zum Nachbargrundstück eingehalten werden müssen.

In den §§ 7 – 18 ist geregelt, welche Rechtsverhältnisse durch eine Nachbarwand begründet werden. Dabei handelt es sich um eine auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand (früher Kommunmauer genannt), die von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Die Wand dient dem Zweck, auf beiden Grundstücken noch zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung zu dienen.

Hiervon zu unterscheiden ist die Grenzwand. Die Regelungen hierfür befinden sich in den §§ 19 – 23. Die Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nach-bargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.

An eine derartigen Wand kann mit Einwilligung des Nachbarn angebaut werden unter Beachtung der sich hieraus ergebenden in den genannten §§ aufgeführten Rechtsfolgen.

Weiter räumt das Nachbarrecht dem Nachbarn die Befugnis ein, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an der eigenen baulichen Anlage Bau-, Instandsetzungs- und Verschönerungsarbeiten vorzunehmen, wie auch Arbeiten zur Errichtung oder Beseitigung des Gebäudes. Zu diesem Zwecke dürfen auf dem Nachbargrundstück Leitern und Gerüste aufgestellt und Geräte und Materialien gelagert werden (Hammerschlags- und Leiterrecht; §§ 24 und 25 des Nachbarrechtsgesetzes). Das Gesetz regelt Inhalt und Umfang dieses Rechtes sowie die dem Nachbarn für die Ausübung des Rechtes zu gewährende Nutzungsentschädigung.

Das Nachbarrecht bestimmt auch (§ 26) unter welchen Umständen der Eigentümer eines angrenzenden höheren Gebäudes verpflichtet ist, an seinem Gebäude die Befestigung von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen zu dulden (Höherführung von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen). Eine Entschädigung hierfür sieht das Gesetz nicht vor.

Für Niederschlagswasser (§ 27) ist geregelt, dass bauliche Anlagen so einzurichten sind, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbarschaftsgrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird oder übertritt (Dachtraufe).

Dementsprechend sind bauliche Anlagen auch so einzurichten, dass Abwässer und andere Flüssigkeiten nicht auf das Nachbargrundstück übertreten (§ 29).