Hintergrund: Grundsteuerreform und Berliner Sonderregeln Nach der bundesweiten Grundsteuerreform darf jeder Mitgliedsstaat der Bundesrepublik eigene Steuermesszahlen festlegen (§ 15 Abs. 1 GrStG i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG). Berlin hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und mit dem Berliner Grundsteuermesszahlengesetz (BlnGrStMG) eine gesonderte Steuermesszahl eingeführt: Für Nichtwohngrundstücke (z. B. Wochenendgrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder Gartenanlagen) gilt eine Messzahl von 0,45 ‰, während Wohngrundstücke mit 0,31 ‰ besteuert […]