Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 06.05.2020 zum Aktenzeichen 3 K 616/19.MZ entschieden, dass die Ausübung eines Vorkaufsrechts für im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbauflächen zum Wohl der Allgemeinheit nur gerechtfertigt ist, wenn die Gemeinde alsbald die (weiteren) Schritte unternimmt, die zur Verwirklichung des Ziels, Wohnbauland bereit zu stellen, erforderlich sind. Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. […]